OLG Köln – Autocomplete-Funktion bei Amazon verletzt keine Markenrechte?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 12.08.2016 (Az.: 6 U 110/15) klargestellt, dass die sogenannte „Autocomplete-Funktion“ auf der Online-Handelsplattform Amazon keine Markenverletzung darstellt.

Bei vielen Online-Marketing-Maßnahmen stellt sich die Frage, inwieweit mit den Kennzeichenrechten Dritter geworben werden darf.  Bis-lang noch nicht abschließend entschieden ist, ob es zeichen- oder wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, wenn ein Plattformbetreiber Suchanfragen auf seiner Plattform automatisiert auswertet und in den automatisch generierten Ergebnissen geschützte Zeichen verwendet werden, obwohl die Produkte des Zeicheninhabers auf der Plattform selbst nicht angeboten werden.

Die Klägerin, eine österreichische Gesellschaft, vertreibt über die Webseite www.gofit-gesundheit.de in Deutschland unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ eine Fußreflexzonenmassagematte. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft des weltweit agierenden Handelshauses „Amazon“, betreibt die Webseite www.amazon.de, über die eigene Produkte des Amazon-Konzerns sowie Produkte von Drittanbietern angeboten werden. Bei Eingabe bestimmter Begriffe in die Amazon-Suche (u.a. „gofit“, „gof“ oder „gofi“) vervollständigte die sogenannte Autocomplete-Funktion von Amazon die Suchworte und zeigte Begriffe wie „goFit Gesundheitsmatte“ oder „goFit Fußreflexzonenmassagematte“ an. Die Produkte der Klägerin wurden jedoch auf der Webseite der Beklagten nicht angeboten.

Während das LG Köln in der ersten Instanz (Urt. v. 24.06.2015 – Az.: 84 O 13/15) eine Markenverletzung bejahte, lehnt das OLG Köln sowohl eine Kennzeichen- als auch eine Wettbewerbsverletzung ab. Nach Auffassung des OLG Köln ist die für diesen Fall entscheidende Kernfrage, wie der Nutzer den Suchwortvorschlag versteht. Es ließe sich nicht feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge bereits dahingehend versteht, dass er auf der Seite der Beklagten auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden wird. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Nutzer sich zunächst aktiv für eines der vorgeschlagenen Suchworte entscheiden müsse, ehe er zu der Trefferliste gelange. Der Vervollständigungsvorschlag und die Erzeugung der Trefferliste seien daher zwei technisch getrennte Sachverhalte. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben. Durch die Suchwortvorschläge würde weder die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Produkte oder eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der geschäftlichen Bezeichnung „goFit“ hervorgerufen.

Da bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob es zeichen- oder wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei, wenn ein Plattformbetreiber Suchanfragen auf seiner Plattform automatisiert auswertet und in den automatisch generierten Ergebnissen geschützte Zeichen verwendet, obwohl die Produkte des Zeicheninhabers auf der Plattform nicht angeboten werden, wurde die Revision durch das OLG Köln zugelassen. Diese wird beim BGH unter dem Az. I ZR 201/16 geführt und es bleibt abzuwarten, ob der BGH der Auffassung des OLG Köln folgen wird.