Der BGH hat mit Beschluss vom 08.11.2016 (X ZB 1/16) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Befugnis des Patentgerichts festgehalten, im Einspruchsbeschwerdeverfahren neue Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen.
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Der BGH hat mit Beschluss vom 08.11.2016 (X ZB 1/16) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Befugnis des Patentgerichts festgehalten, im Einspruchsbeschwerdeverfahren neue Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen.
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In seinem Urteil vom 5.10.2016 „Opto-Bauelement“ (Az.: X ZR 78/14) hat sich der BGH u.a. mit der Frage befasst, ob die vom materiell Berechtigten eingereichte, formell fehlerhafte Teilanmeldung wirksam wird, wenn der Verfahrensfehler nachträglich behoben wird.
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Im Rahmen seiner Entscheidung vom 24.11.2016 (Az. I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu den Anforderungen an eine ausreichende Sicherung von WLAN-Anschlüssen und der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen Stellung zu nehmen.
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In einer koordinierten schriftlichen Prüfungsaktion nehmen zehn deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden Übermittlungen personenbezogener Daten in das Nicht-EU-Ausland genauer unter die Lupe.
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Wie das Kammergericht in einer Presseerklärung mitteilte, hat es die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, am 14.11.2016 verurteilt, ihre Einnahmen künftig anders zu verteilen (KG, Urt. v. 14.11.2016, Az. 24 U 96/14).
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In seinem Urteil „Beschichtungsverfahren“ vom 27.09.2016 (X ZR 163/12) beschäftigt sich der BGH mit Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen in einer Bruchteilsgemeinschaft und führt seine diesbezügliche Rechtsprechung fort.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen zwei Unternehmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprojektes zur verbesserten Oberflächenbehandlung von Stählen zusammenarbeiteten. Die Beklagte meldete ein im Rahmen dieser Zusammenarbeit entwickeltes Beschichtungsverfahren nur im eigenen Namen zum Patent an und gab dabei die eigenen Mitarbeiter als alleinige Miterfinder an. Auf die Patentanmeldung wurde das Patent allein auf den Namen des Unternehmens erteilt.
Ein Werbetreibender darf nicht im Einfahrtsbereich des Geschäftsbetriebs eines Mitbewerbers gezielt und individuell Kunden in deren im Rückstau stehenden Fahrzeugen ansprechen und Handzettel verteilen, auf denen für die eigenen Leistungen geworben wird. Ein solches Verhalten stellt eine nach § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrige gezielte Behinderung des Konkurrenten dar.
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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) und abweichend von der Vorinstanz entschieden, dass der Zahlungsdienst sofortüberweisung.de als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel für den Online-Bereich einzustufen ist.
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In seinem Urteil vom 23.08.2016 „V-förmige Führungsanordnung“ (Az.: X ZR 76/14) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob durch die konkrete Formulierung eines Merkmals im Patentanspruch (hier: „V-förmig“) eine Festlegung des Patentinhabers auf eine Wortsinn entsprechende Ausgestaltung erfolgt ist, die eine äquivalente Patentverletzung ausschließt.
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Der BGH hat im Rahmen einer lauterkeitsrechtlichen Streitigkeit entschieden (Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 100/15), dass eine notarielle Unterlassungserklärung nebst Unterwerfung das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nicht entfallen lässt.
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