In seiner Entscheidung vom 30.03.2017 hat der EuGH zwei Vorlagefragen des BGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 RL 2005/29/EG (UGP-RL) beantwortet und im Rahmen dessen entschieden, dass für die Bestimmung des Umfangs der gemäß Art. 7 Abs. 4 UGP-RL zu liefernden Informationen die Umstände der Aufforderung zum Kauf, die Beschaffenheit und Merkmale des beworbenen Produkts sowie das gewählte Kommunikationsmedium maßgeblich sind.
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