In seinem Beschluss vom 19.09.2017 (Az. X ZR 1/17 - Mehrschichtlager) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des DPMA weiterentwickelt, wenn das Rechtsmittel mangels fristgemäßer Entrichtung einer rausreichenden Zahl von Gebühren nicht für alle Beteiligten in zulässiger Weise erhoben wurde.
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