BGH zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bei Auswahl aus mehreren Möglichkeiten

Der BGH hat in seinem Urteil „Authentifizierte Abstandsmessung“ seine Rechtsprechung in dem Urteil „Schlossgehäuse“ bestätigt, wonach eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden kann, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste, Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (BGH, Urteil v. 23.01.2024, Az. X ZR 6/22 – Authentifizierte Abstandsmessung).

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 973 297 (Streitpatents), das eine sichere authentifizierte Abstandsmessung betrifft. Die Klägerinnen hatten im Nichtigkeitsklageverfahren u. a. geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass dem Streitpatent ein Verfahren zugrunde liege, das eine bestimmte zeitliche Abfolge von Ereignissen bzw. Schritten vorsehe. Die Klägerinnen vertraten hingegen die Auffassung, es sei technisch völlig belanglos und damit beliebig, ob die im Hauptantrag aufgeführten Verfahrensschritte sich überschnitten oder aufeinander folgten. Insoweit verweist der BGH in seinem Urteil zunächst auf seine Rechtsprechung, wonach eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden kann, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt. Sodann begründet er, warum die vorgesehene zeitliche Abfolge eines bestimmten Merkmals des Patentanspruchs 1 nicht als technisch beliebig angesehen werden kann. Demnach eröffne die vorgegebene Reihenfolge der Schritte die Möglichkeit zu einer erhöhten Genauigkeit (wird näher ausgeführt) und sei mithin aus technischer Sicht nicht beliebig.

Amtlicher Leitsatz des BGH

Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 – X ZR 51/21, GRUR 2023, 1259 Rn. 72 – Schlossgehäuse).

(BGH, Urteil v. 23.01.2024, Az. X ZR 6/22 – Authentifizierte Abstandsmessung)

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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