Franziska Anneken
Das Streitpatent betrifft ein Mittel („Mirabegron“) zur Behandlung von Blasenhyperaktivität. Auf der Grundlage des Streitpatents ist zugunsten der Beklagten ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis Mirabegron erteilt worden. Die Klägerin hatte das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit und das Streitzertifikat wegen Schutzunfähigkeit des Streitpatents angegriffen. Der Nichtigkeitssenat des BPatG kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und erklärte das Streitpatent und das ergänzende Schutzzertifikat für nichtig. Das BPatG erkannte dabei die objektive Aufgabe des Streitpatents darin, für den bekannten Wirkstoff Mirabegron weitere Indikationen aufzufinden.
weiterlesen