OLG Karlsruhe zur rechtzeitigen Erfüllung einer titulierten Auskunftspflicht

Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Frage befasst, ob ein im Zwangsmittelverfahren durch den unbedingt zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Schuldner beantragter Geheimnisschutz dazu führt, dass er die titulierte Verpflichtung erst später erfüllen muss (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13.10.2022, Az. 6 W 39/22 – Auskunftspflicht).

Im Streitfall war die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) auf die Patentverletzungsklage der Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Gläubigerin) hin unter anderem dazu verurteilt worden, über bestimmte Handlungen Rechnung zu legen. Nachdem die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung beantragt hatte, reichte die Schuldnerin einen auf § 145a PatG i. V. m. §§ 16, 19 GeschGehG gestützten Antrag ein.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Beantragt der Schuldner im Verfahren zur Vollstreckung einer Auskunftspflicht (§ 888 ZPO) Geheimheimhaltungsmaßnahmen nach § 145 PatG i. V. m. §§ 16 ff. GeschGehG, so hat dies im Regelfall keinen Einfluss darauf, zu welchem Zeitpunkt die titulierte Rechnungslegung von ihm zu erwarten ist. Er habe kein Recht, die geschuldete Auskunft erst im Zwangsmittelverfahren zu erteilen und bis zur Gewährung von Geheimnisschutz hinauszuzögern. Vielmehr habe er einen vollstreckbaren Titel zu beachten, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Amtliche Leitsätze des OLG Karlsruhe

1. Der unbedingt zur Auskunft verurteilte Schuldner darf die Erfüllung nicht bis zur Gewährung im Zwangsmittelverfahren beantragten Geheimnisschutzes hinauszögern.

2. Für die Frage, ab wann die Untätigkeit des Schuldners Zwangsmittel rechtfertigt, ist ohne Belang, ob und ggf. welche Frist zur Erwiderung auf einen Zwangsmittelantrag gesetzt wird.

3. Erklären die Parteien das Zwangsmittelverfahren für erledigt, weil die Auskunft auf den (zuletzt) zulässigen und begründeten Zwangsvollstreckungsantrag erteilt worden ist, so können die Kosten dem Schuldner insbesondere dann aufzuerlegen sein, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sowohl die ursprünglich vom Gericht gesetzte und ausreichende Frist zur Antragserwiderung als auch eine angemessene Zeit zur Auskunftsleistung bereits verstrichen waren.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13.10.2022, Az. 6 W 39/22 – Auskunftspflicht

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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