BGH: Teilurteil bei einer Patentnichtigkeitsklage mehrerer Kläger

In der Entscheidung „Oszillationsantrieb“ hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Teilurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von mehreren Klägern eines Patentnichtigkeitsverfahrens zulässig ist (BGH, Teilurteil v. 24. August 2021, Az. X ZR 59/19).

Im Streitfall hatten mehrere Kläger eine Patentnichtigkeitsklage bezüglich des europäischen Patents EP 2 208 576 (Streitpatents), das einen Oszillationsantrieb betrifft, erhoben. Das BPatG wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin zu 1 eröffnet. Eine Aufnahme ist nicht erfolgt.

Nach § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Der BGH hat daher hinsichtlich der Berufung der Klägerin zu 1 festgestellt, dass derzeit keine Entscheidung ergehen könne, weil das Verfahren insoweit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei (§ 240 ZPO).

Soweit es die Berufung der Kläger zu 2 bis 4 anbetrifft, blieb diese in der Sache ohne Erfolg. Dabei hat der BGH klargestellt, dass ein Teilurteil über die Berufung der übrigen Kläger trotz der notwendigen Streitgenossenschaft zulässig sei und hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Im Patentnichtigkeitsverfahren zwischen mehreren Klägern bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO, weil die Entscheidung gegenüber jedem Kläger grundsätzlich einheitlich ergehen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – X ZR 11/13, Rn. 48 – Fugenband). § 62 ZPO stehe jedoch einem Teilurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von mehreren Klägern eines Patentnichtigkeitsverfahrens nicht entgegen, weil es trotz des inhaltlichen Zusammenhangs der Klagen im Ermessen des Gerichts stehe, einzelne Verfahren miteinander zu verbinden oder voneinander zu trennen, und ein Teilurteil ohne Abtrennung keine anderen Wirkungen habe als ein Schlussurteil in einem abgetrennten Verfahren. Entsprechend hatte der BGH bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 2016 (Az. X ZR 146/13, Rn. 6 f.) entschieden.

Amtlicher Leitsatz:

Über eine auf Nichtigerklärung eines Patents gerichtete Klage mehrerer Kläger kann, wenn das Verfahren gegen einen der Kläger gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, gegenüber den anderen Klägern durch Teilurteil entschieden werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – X ZR 146/13, Rn. 6 f.)

BGH, Teilurteil v. 24. August 2021, Az. X ZR 59/19

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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