Dr. Sascha Vander, LL.M.
Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2024 (Az. VI ZR 370/22) entschieden, dass bei der Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten die Nennung des Namens nicht zwingend ist. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen sei die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
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