Duftmarke: Wie soll man einen Geruch eindeutig beschreiben?

Im Zusammenhang mit der Eintragung von Duftmarken besteht das Problem in der mangelnden Darstellbarkeit und der eindeutigen Bestimmbarkeit eines Geruchs. Dies zeigt auch ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichts auf (BPatG, Beschluss vom 20.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21 - Nektar von Besenheideblüten).

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte über die Beschwerde des Anmelders gegen die Zurückweisung der von ihm beantragten Eintragung des Zeichens – Die Marke besteht aus dem Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen – als sonstige Markenform zu entscheiden, das für Waren der Klasse 28 „Sportartikel“ angemeldet worden war. Die der Anmeldung beigefügte Beschreibung lautete: „Handelsübliche Golfbälle sind geruchsfrei. Heideblütenhonig, hier in der Form von Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautart „Besenheide“ (Cannula Vulgaris), hat ausweislich der Beschreibung in Ziffer 3.1.1.2.1. der Neufassung der Leitsätze für Honig der Lebensmittelbuchkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in der Fassung vom 27. Juli 2011 einen charakteristischen, kräftigaromatisch herben, Geruch. Die Marke besteht aus eben diesen Geruch auf Golfbällen“.

Die Beschwerde zum BPatG blieb ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten sonstigen Zeichens mit der vorgenannten Beschreibung stehen nach Ansicht des BPatG die Anforderungen an die Darstellbarkeit gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Der Gegenstand des Markenschutzes könne durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden. Grundsätzlich seien nach § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 3 der EU-Richtlinie 2015/2436 auch Gerüche als Marke eintragbar, weil sie sowohl Zeicheneigenschaft und abstrakt gesehen auch Unterscheidungskraft besäßen. Das angemeldete Zeichen entspreche jedoch nicht den in Erwägungsgrund 13 MarkenRL ausdrücklich genannten Kriterien der Sieckmann-Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2003, 145 – Sieckmann). Danach müsse ein Zeichen im Register klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt sein. Grundsätzlich könne zwar die Beschreibung eines Geruchs in Textform erfolgen, vorliegend genüge jedoch die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen nicht. Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handele es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt werde. Daher sei er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich. Ferner werde der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben. Auch sei der beschriebene „kräftigaromatisch herbe Geruch“ im Übrigen nicht klar und eindeutig bestimmt. Der Rechtschreibduden beschreibe unterschiedliche olfaktorische Ausprägungen von „herb“ und es fehle an objektiven Kriterien für die weiteren Bestandteile der Beschreibung „kräftig“ und „aromatisch“, insbesondere in der Kombination „kräftigaromatisch“. Hinzu komme, dass der menschliche Geruchssinn stark individuell geprägt sei, sich im Lauf des Lebens ändere und auch durch Umwelteinflüsse geprägt sei.

Fazit

Grundsätzlich ist die Beschreibung eines Geruchs in Textform nicht ausgeschlossen, es stellt sich aber problematisch dar, diesen darzustellen und vor allem eindeutig zu bestimmen.
(BPatG, Beschluss vom 20.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21 – Nektar von Besenheideblüten)

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Franziska Anneken

Franziska Anneken

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