Dr. Sascha Vander, LL.M.
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versendet, ist ein solches Schreiben in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Dies hat jedenfalls das OLG Hamm unter Verweis auf das Virenrisiko bei E-Mail unbekannter Versender konstatiert.
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