Bereits in circa zwei Jahren müssen diverse Webseiten und elektronische Geräte die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllen, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz einführt. Der Anwendungsbereich ist dabei bewusst weit gefasst und umfasst zahlreiche E-Commerce-Angebote im B2C-Bereich.
Zum Hintergrund
Nach Ablauf einer Übergangsfrist tritt am 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882) soll dieses Gesetz dazu führen, dass Menschen mit Beeinträchtigungen ein barrierefreier Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen ermöglicht wird, ein besonderer Aspekt liegt hier auf der digitalen Barrierefreiheit.
Anwendungsbereich
Umfasst von den neuen gesetzlichen Anforderungen werden diverse Produkte, beispielsweise Computer in jeglicher Form, Tablets und Notebooks (begrenzt auf die Anwendung durch Verbraucher), Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten oder auch Smartphones, Mobilfunkgeräte, Spielkonsolen und E-Book-Lesegeräte.
Die Regelungen gelten auch für zahlreiche Dienstleistungen, beispielsweise Telekommunikationsdienste und bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr oder Bankdienstleistungen für Verbraucher. Über die Regelung in § 1 III 5 BFSG wird der Anwendungsbereich des Gesetzes aber auch auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ausgeweitet, sodass letztlich der gesamte E-Commerce von Produkten und Dienstleistungen, die Bestandteil eines Verbrauchervertrages sind, umfasst wird.
Die Anforderungen betreffen dabei Hersteller, Händler und Importeure sowie Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz) sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.
Umsetzungszeitraum und Maßnahmen bei Verstößen
Die Anforderungen des Gesetzes gelten für Produkte bzw. Dienstleistungen, die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. gegenüber dem Verbraucher erbracht werden.
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Neben den Herstellern können auch Händler oder Importeure von den Maßnahmen erfasst werden. Darüber hinaus können Bußgelder verhängt werden und Wettbewerber könnten Verstöße auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerber ahnden.
Praxistipp
Unternehmen sollten bereits jetzt prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der Normen fallen oder ob ggf. Ausnahmeregelungen greifen. Insbesondere mit Blick auf anstehende Produktentwicklungen oder Online-Webshops sollte frühzeitig überprüft werden, inwieweit Anpassungs- und Umsetzungsbedarf besteht.