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EXPERTISE

  • Datenschutzrecht
  • Designrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Health Care
  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht

VITA

Britta Lissner studierte Rechtswissenschaften in Passau, Freiburg und an der Universidad Autónoma de Madrid in Spanien. Im Rahmen ihres Referendariats in Karlsruhe absolvierte sie Ausbildungsstationen in Buenos Aires sowie bei einer internationalen Kanzlei in Frankfurt und vertiefte ihre Kenntnisse im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens setzte sie diese Spezialisierung mit einem Master im European Intellectual Property Law (LL.M.) an der Universität Stockholm fort.Seit ihrer Zulassung im Jahr 2011 ist Britta Lissner als Rechtsanwältin im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig, seit 2016 verstärkt sie das Team von CBH. Ihre Schwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Designschutz. Die strategische Beratung zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Marken und Designs gehört dabei ebenso zu ihrem Tätigkeitsspektrum wie die Verteidigung dieser Schutzrechte in Amts- und Gerichtsverfahren. Die außergerichtliche Beratung von Britta Lissner umfasst u. a. die Verhandlung von Abgrenzungs- und Lizenzvereinbarungen sowie die Beratung zu (Online-)Marketingmaßnahmen. Einen weiteren Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet das Recht der Informationstechnologie, einschließlich des Datenschutzrechts. Britta Lissner ist zudem geprüfte Datenschutzbeauftragte (GDDcert).Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert Britta Lissner zu verschiedenen Themen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechts und hält Vorträge und Seminare. Sie ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR). Die internationale Zeitschrift „Managing Intellectual Property“ zeichnete sie im Jahr 2021 im IP Stars Ranking als „Rising Star“ aus.

Publikationen

  • Das Potenzial der Blockchain-Technologie im Kampf gegen Produktpiraterie – neue Chancen für die Automobilbranche? RAW 2021, 43
  • Die Blockchain-Technologie im Einsatz gegen Produktpiraterie, in Taeger, Tagungsband DSRI Herbstakademie 2020
  • Regelmäßige Entscheidungsbesprechungen zum Gewerblichen Rechtsschutz,  in der Zeitschrift IPkompakt des Reguvis Verlags (zum Online-Angebot von IP-Kompakt) 
  • Der Vernichtungsanspruch im Markenrecht, IPRB 2018, 258-261
  • Have a break – und dann? Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung bei Unionsmarken, IPRB 2019, 38-41
  • Designschutz in der Automobilbranche, IPRB 2019, 68-71
  • Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht, MittdtschPatAnw 2016, 540-542, mit Dr. Bartenbach, Dr. Jung
  • Zur Wirksamkeit einer im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholten Einwilligung in Telefonwerbung und Cookie-Nutzung − Anmerkung zum Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 17.12.2015 (6 U 30/15), MMR 2016, 247-249, mit Dr. Matthias Lachenmann
  • Auftragsdatenverarbeitung nach der DSGVO − Was kommt, was bleibt, in: Taeger, Tagungsband DSRI Herbstakademie 2016, 401 ff.
  • Europarechtskonformität der Regelungen des Telemediengesetzes?, in: Taeger, Tagungsband DSRI Herbstakademie 2015

VORTRÄGE

  • Auftragsdatenverarbeitung nach der DSGVO − Was kommt, was bleibt, 16.09.2016, DSRI Herbstakademie 2016 
  • Europarechtskonformität der Regelungen des Telemediengesetzes?, 11.09.2015, DSRI Herbstakademie 2015

News

BGH: Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher nicht vom wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch umfasst

Britta Iris Lissner, LL.M.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.09.2024 (Az. I ZR 168/23 – Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs) klargestellt, dass Verbraucherverbände über den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen können.

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OLG Frankfurt a. M.: Zur ausschließlich technischen Bedingtheit eines Designs

Britta Iris Lissner, LL.M.

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 04.07.2024 (Aktenzeichen 6 U 40/20 - Tellerschleifgerät) die Anforderungen zur Bestimmung des Schutzumfangs von Designrechten spezifiziert, die technisch bedingte Merkmale aufweisen. Der Schutzumfang steht dabei in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Existenz eines Gestaltungsspielraums - selbst ein einzigartiges Design ohne vorbekannten Formenschatz kann unter Umständen daher lediglich einen geringen Schutzumfang aufweisen, wenn dem Entwerfer lediglich ein geringer Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand.

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EuG: LEGO-Spielbaustein weiterhin als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt

Britta Iris Lissner, LL.M.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigt die designrechtliche Schutzfähigkeit eines flachen LEGO-Spielbausteins unter Verweis auf eine Ausnahmeregelung für modulare Systeme (EuG, Urteil vom 24.01.2024 – T-537/22 | Delta Sport Handelskontor / EUIPO – Lego, Baustein eines Spielbaukastens).

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

Kampf gegen Produktpiraterie: G7 wollen Zusammenarbeit verstärken

Britta Iris Lissner, LL.M.

Die Ämter für geistiges Eigentum der sieben führenden Industriestaaten (G7) haben sich bei einem Treffen mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesministerium der Justiz auf eine stärkere Zusammenarbeit im Kampf gegen das weltweite Phänomen der Produktpiraterie verständigt.

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Kein Übergang vertraglicher Unterlassungspflichten beim Asset Deal

Britta Iris Lissner, LL.M.

Sofern ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen eines anderen Unternehmens erwirbt, das sich zuvor gegenüber einem Urheber zur Unterlassung verpflichtet hat, führt dies nicht zu einem automatischen Übergang der vertraglichen Unterlassungspflicht auf den Erwerber (LG Köln Urt. v. 26.9.2022 – 14 O 225/21).

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Besorgniserregende „Fake News“: Jugendliche kaufen mehr Produktfälschungen

Britta Iris Lissner, LL.M.

Mehr als jeder dritte Jugendliche in Europa kauft vorsätzlich gefälschte Produkte, zeigt eine aktuelle Studie des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO). Der Anteil der Käufer von Fälschungen hat sich damit zuletzt mehr als verdoppelt. Neben der Covid-19-Pandemie scheint ein weiterer wichtiger Grund die allgemein gestiegene Akzeptanz für ein derartiges Konsumverhalten in dieser Altersgruppe zu sein.

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