Kein Übergang vertraglicher Unterlassungspflichten beim Asset Deal

Sofern ein Unternehmen im Wege eines „Asset Deals“ bestimmte Rechtspositionen eines anderen Unternehmens erwirbt, das sich zuvor gegenüber einem Urheber zur Unterlassung verpflichtet hat, führt dies nicht zu einem automatischen Übergang der vertraglichen Unterlassungspflicht auf den Erwerber (LG Köln Urt. v. 26.9.2022 – 14 O 225/21).

Der Kläger ist Biologe und hatte in der Vergangenheit die Firma J abgemahnt, da diese ohne seine Zustimmung mit einem Lichtbild aus einer von ihm erstellten Fotodokumentation warb. Diese gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, die Verwendung des Lichtbildes zu unterlassen und bei schuldhafter Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Einige Jahre später wurde die Firma J von der Beklagten mittels eines Asset Deals übernommen.

Der Kläger stellte einige Zeit später fest, dass die Beklagte das besagte Foto im Rahmen eines Videos veröffentlichte. Er sah darin einen Verstoß gegen die seinerzeit von der Firma J abgegebene Unterlassungserklärung und verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Das Landgerecht Köln wies diesen Anspruch als unbegründet zurück, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Sie sei weder Partei des Unterlassungsvertrags geworden noch aus sonstigem Grunde hieraus zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kläger verpflichtet.

Der Erwerb bestimmter Rechtspositionen im Wege eines „Asset Deals“ von einem Unternehmen, das sich zuvor gegenüber einem Urheber zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines bestimmten Lichtbildes strafbewehrt verpflichtet hat, führe nicht dazu, dass der Erwerber als Rechtsnachfolger für eine Vertragsstrafenforderung des Urhebers passivlegitimiert sei. Mangels Schuldübernahme, die nach § 415 BGB vom Unterlassungsgläubiger genehmigt werden müsse, komme ebenfalls keine Haftung des erwerbenden Unternehmens in Betracht. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 3 und 4 UrhG ergebe sich keine Haftung des Erwerbers. Die Norm knüpfe an die Übertragung von Nutzungsrechten durch einen abgeleiteten Rechtsinhaber an einen Dritten an. Dieser Fall sei hier jedoch offensichtlich nicht gegeben, da der Kläger der Firma J gerade kein Nutzungsrecht eingeräumt habe, sondern diese vielmehr mit Erfolg wegen der zustimmungslosen Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbilds erfolgreich abgemahnt hatte. Das Vertragsstrafeversprechen betreffend die zukünftige Nichtnutzung könne also gerade nicht als ein Fall der Übertragung von Nutzungsrechten angesehen werden, vielmehr handele es sich um das genaue Gegenteil. Da es somit bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt fehle, verbiete sich auch eine Analogie, so das Landgericht. Auch der „Rechtsgedanke“ der Norm könne nicht ohne normativen Bezug zu einem Übergang eines Vertragsstrafeversprechens von einem Rechtsträger auf einen anderen führen. Entgegen dem Vortrag des Klägers hafte ein Unterlassungsversprechen dem Lichtbild auch nicht derart an, dass die bloße Übergabe dieses Lichtbildes die Vertragsstrafenhaftung auf weitere Personen erstrecken könnte.

Das Gericht fügt ergänzend an, dass der Kläger durch diese Entscheidung auch nicht schutzlos gestellt sei, da ihm bei einer Verletzung durch eine andere Person als dem vertraglichen Unterlassungsschuldner alle gesetzlichen urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Die einzige Härte, die den Kläger treffen würde, sei, dass er keinen finanziell lukrativen Vertragsstrafeanspruch gegen den „Asset Käufer“ habe. Allerdings würde ihm – im Falle der Feststellung eines Verschuldens – ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch zustehen.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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