BGH: „Black Friday“

Der BGH hat eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang mit einem Verfallsverfahren gegen die deutsche Wortmarke „Black Friday“ zurückgewiesen (Beschluss vom 29.06.2023 – I ZR 184/22).

Hintergrund:

Die Bezeichnung „Black Friday“ – in den USA der Tag nach Thanksgiving – erfreut sich auch bei Händlern in Deutschland großer Beliebtheit zur Kennzeichnung von Rabattaktionen an diesem Tag.

Seit der Eintragung der deutschen Wortmarke „Black Friday“ mit einem umfassenden Waren-/Dienstleistungsverzeichnis bezüglich der Klassen 09, 35 und 41 im Jahr 2013 kam es über Jahre hinweg zu zahlreichen rechtlichen Streitigkeiten. Die Markeninhaberin strebte eine Monopolisierung des Begriffs an und ging gegen Dritte vor, die die Bezeichnung „Black Friday“ ebenfalls verwendeten. Auf dieses Vorgehen reagierte die Konkurrenz der Markeninhaberin mit mehreren Anträgen auf Löschung der Marke.

Das BPatG vertrat in seiner Entscheidung vom 26.09.2019 – 30 W (pat) 26/18 die Auffassung, dass hinsichtlich eines Teils der Dienstleistungen in Klasse 35 ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe und die Wortmarke „Black Friday“ insoweit zu löschen sei, weil bereits im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten gewesen sei, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ als Schlagwort für einen Rabattaktionstag etablieren werde. Der BGH folgte dieser Rechtsauffassung mit Beschluss vom 27.05.2021 – I ZB 21/20. Das Bundespatentgericht habe ohne Rechtsfehler festgestellt, dass im Anmeldezeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte bestanden hätten, dass sich die Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln werde. Die schlagwortartige Benennung einer Rabattaktion bezeichne im Hinblick auf Handels- und Werbedienstleistungen, die sich auf Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich bezögen, ein Merkmal dieser Dienstleistungen und unterfalle deshalb dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Mit Entscheidung vom 15.04.2021 – 52 O 320/19 erklärte das Landgericht Berlin die Wortmarke für sämtliche Waren und Dienstleistungen für verfallen, da keine rechtserhaltende Benutzung erfolgt sei. Denn es habe sich nicht um eine markenmäßige Benutzung gehandelt, sondern um eine beschreibende Benutzung.

Die anschließende Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts war überwiegend erfolglos. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Kammergericht mit Urteil vom 14.10.2022 – 5 U 46/21 hatte lediglich die Dienstleistungen zum Gegenstand, die bereits im Zuge des vorgenannten Verfahrens beim BPatG gelöscht worden waren, weswegen eine diesbezügliche Verfallserklärung ausschied. Im Hinblick auf den weit überwiegenden Teil der Waren und Dienstleistungen folgte das Kammergericht der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht anzunehmen sei.

Gegen dieses Urteil hat das Kammergericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Markeninhaberin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Entscheidung (Nichtzulassung – BGH)

Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 29.06.2023 – I ZR 184/22 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrages ist eine Veröffentlichung des Beschlusses noch nicht erfolgt.

Fazit

Angesichts der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Schicksal der Wortmarke „Black Friday“ nun endgültig besiegelt. Nunmehr wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) diese Marke vollständig aus seinem Register löschen.

Dieser Ausgang des jahrelangen Rechtsstreits wird den deutschen Handel erfreuen, denn seitens der Kundschaft werden etwaige Rabattaktionen unter der Bezeichnung „Black Friday“ erwartet. Entsprechend werden die Händler auch am nahenden „Black Friday (24.11.2023) wieder ausgiebig von dieser Bezeichnung Gebrauch machen.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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