Steffen Weinberg, LL.M.
Mit Urteil vom 26.01.2024 – Az. 6 W 742/23e – entschied das OLG München, dass trotz parallelem Widerspruchsverfahren eine Abmahnung vor Erhebung der Unterlassungsklage nicht entbehrlich ist, um ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten gemäß § 93 ZPO zu vermeiden.
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