Steffen Weinberg, LL.M.
In seinem Urteil vom 11.01.2024 – C-473/22 – entschied der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer verschuldensunabhängigen Haftungsregelung mit Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48.
weiterlesenSteffen Weinberg studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunktbereich geistiges Eigentum und Wettbewerb an der Universität zu Köln. Nach Abschluss des ersten Staatsexamens war er in Köln als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer internationalen Wirtschaftskanzlei im gewerblichen Rechtsschutz tätig und absolvierte begleitend hierzu ein wirtschaftsrechtliches Masterstudium (LL.M.).
Während seines Referendariats am Landgericht Köln arbeitete er u.a. beim Bundeskartellamt in Bonn, am Kölner Standort von CBH im Bereich gewerblicher Rechtsschutz sowie in einer Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante.
Seit seiner Zulassung im Jahr 2023 ist er als Rechtsanwalt bei CBH tätig. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen in den Bereichen IP & IT. Dabei befasst er sich mit dem Schutz und der Durchsetzung von geistigem Eigentum in Amts- und Gerichtsverfahren. Ferner begleitet er Mandanten bei IT-Projekten aller Art und berät insoweit zu sämtlichen Fragestellungen des Informationstechnologierechts und des Datenschutzes.
Steffen Weinberg, LL.M.
In seinem Urteil vom 11.01.2024 – C-473/22 – entschied der Gerichtshof über die Vereinbarkeit einer verschuldensunabhängigen Haftungsregelung mit Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48.
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Kürzlich entschied das EuG in einem Urteil vom 12.07.2023 – T-261/22 –, dass angesichts der finanziellen Bedeutung von Finanzdienstleistungen der Klasse 36 für das Vermögen die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit und der Fachkreise für derartige Dienstleistungen hoch sei.
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