EuG: Deutzer Hafen als beschreibende geografische Herkunftsangabe

Das EuG entschied kürzlich, dass die Wortmarke „DEUTZER HAFEN“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sich auf die Planung bzw. Umsetzung eines ortsgebundenen Projekts beziehen, vom Verkehr als Bezeichnung der geografischen Herkunft dieser Dienstleistungen aufgefasst werden. Wegen des beschreibenden Charakters sei die Marke nicht eintragungsfähig (T-656/22).

Zum Sachverhalt

Die Klägerin begehrte beim EUIPO die Eintragung der Wortmarke „DEUTZER HAFEN“ für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 42 und 45. Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 UMV wurde die Markenanmeldung für nahezu alle angemeldeten Dienstleistungen – mit wenigen Ausnahmen in Klasse 35 sowie 36 – zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des EUIPO legte die Klägerin Beschwerde ein. Auch die Beschwerdekammer des EUIPO entschied, dass den weiterhin beanstandeten Dienstleistungen die vorgenannten absoluten Eintragungshindernisse entgegenstünden und wies die Beschwerde zurück. Aus Sicht der Beschwerdekammer werde das Wortzeichen „DEUTZER HAFEN“ hinreichend eng mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen in Verbindung gebracht. Folglich sei das Zeichen zumindest für den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise beschreibend, so dass keine Unterscheidungskraft bestehe.

Anschließend hat die Klägerin die Entscheidung der Beschwerdekammer angefochten und beim EuG beantragt, die Entscheidung aufzuheben.

Zur Entscheidung des EuG

Das EuG bestätigte die Auffassung der Beschwerdekammer und wies die Klage in vollem Umfang ab. In seiner Entscheidung führt das EuG aus, dass der angemeldeten Wortmarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen die Bedeutung „Hafen von Deutz“ beigemessen werde. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sich auf die Planung bzw. Umsetzung eines ortsgebundenen Projekts beziehen, sei nach Ansicht des EuG vernünftigerweise davon auszugehen, dass die Verkehrskreise glauben könnten, etwaige Dienstleistungen stünden mit diesem Hafen in Verbindung. Folglich habe die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke vom Verkehr als Bezeichnung der geografischen Herkunft der zurückgewiesenen Dienstleistungen verstanden werde. Daher sei die Marke beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c UMV.

Seitens des EuG wird zunächst ausführlich dargelegt, wann ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV aufgestellte Verbot fällt. Ein absolutes Eintragungshindernis ist demnach anzunehmen, wenn das Zeichen zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Das heißt, der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen verstehen.

Im Zusammenhang mit Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, folgt daraus, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, für welche die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung bereits berühmt oder bekannt sind und daher vom relevanten Verkehr mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden. Selbiges gilt auch für solche geografischen Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und dementsprechend freigehalten werden müssen.

Eine Eintragung ist dagegen möglich, wenn die geografische Bezeichnung den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt ist. Zudem steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV einer Eintragung von Bezeichnungen nicht entgegen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass der relevante Verkehr zur Annahme gelangt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen könnten von diesem Ort stammen oder dort konzipiert werden.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen gelangt das EuG zu dem Ergebnis, dass aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen der angemeldeten Marke und den streitgegenständlichen Dienstleistungen bestehe.

Fazit

Die Entscheidung zeigt anschaulich, welche Voraussetzungen im Hinblick auf die Eintragung von Marken mit einer geografischen Bezeichnung erfüllt sein müssen. Im Zuge der Entscheidung wird deutlich, dass mehrere Faktoren maßgeblich sind, insbesondere die Wahrnehmung des relevanten Verkehrs sowie die in Rede stehenden Waren bzw. Dienstleistungen.

Es gilt zu beachten, dass für einen möglicherweise beschreibenden Charakter einer Marke die Wahrnehmung der gesamten Marke maßgeblich ist. Das Abstellen auf einzelne Bestandteile genügt nicht, da der jeweilige relevante Verkehr eine Marke als Ganzes wahrnimmt.

Das EuG geht in seiner Entscheidung zudem auf einen äußerst praxisrelevanten Aspekt ein, indem es feststellt, dass nach ständiger Rechtsprechung das EUIPO nachzuweisen habe, dass die geografische Bezeichnung den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist.

Im Parallelverfahren (T-657/22) hinsichtlich der Anmeldung der Unionswortmarke „DEUTZER HAFEN KÖLN“ hat das EuG ebenso entschieden und entsprechend den weiteren Bestandteil „KÖLN“ in seine Beurteilung aufgenommen. Insoweit messe der maßgebliche Verkehr der angemeldeten Marke die Bedeutung „Hafen von Köln Deutz“ bei.

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Steffen Weinberg, LL.M.

Steffen Weinberg, LL.M.

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