OLG Düsseldorf – Auskunftsvollstreckung im Vorfeld eines Patentverletzungsschadenersatzverfahrens

In einem Beschluss vom 02.10.2023 (I-15 W 20/23 (ZV), 1. Instanz: 4b O 161/10 (ZV)) hat sich das OLG Düsseldorf mit dem Umfang der Pflicht zur Auskunft über patentverletzende Handlungen befasst, soweit die Auskünfte der Bezifferung des Verletzergewinns dienen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatten die Beklagten im Rahmen der Vollstreckung der Auskunft und Rechnungslegung Entwicklungskosten angesetzt, die von dem Verletzergewinn abgezogen werden sollten. Die Klägerin hatte die Unvollständigkeit und die Pauschalität der angegebenen Entwicklungskosten beanstandet und auf dieser Grundlage ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet.

Das Landgericht hatte einen Zwangsgeldbeschluss mit Blick auf die Unvollständigkeit der Informationen erlassen. Das OLG hob die Entscheidung auf und wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass Entwicklungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 431– Steckverbindergehäuse). Hinsichtlich von Kostenpositionen, die nicht gewinnmindernd in Abzug gebracht werden können, könne insofern auch keine Auskunft vollstreckt werden. Handelt es sich bei Forschungs- und Entwicklungskosten um nicht abzugsfähige Kosten, müssen die Schuldner über diese auch nicht Auskunft erteilen bzw. Rechnung legen und die Gläubigerin kann im Falle einer gleichwohl erteilten Auskunft insoweit auch keine Ergänzung der Rechnungslegung verlangen. Denn die Gläubigerin benötigt keine diesbezüglichen Angaben der Schuldner für die Bezifferung des ihr zustehenden Schadenersatzanspruchs.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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