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EXPERTISE

  • Arbeitnehmererfindungsrecht
  • Forschungs- und Entwicklungsverträge
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Lizenzvertragsrecht
  • Patentrecht

VITA

Dr. Martin Quodbach studierte Rechtswissenschaften und promovierte an der Universität zu Köln. Er absolvierte den LL.M.-Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.Mit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahre 2003 begann auch seine Tätigkeit bei CBH in Köln. Dort ist er in den Bereichen des Patent- und Gebrauchsmusterrechts und des Arbeitnehmererfinderrechts spezialisiert. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Aktivitäten liegen insbesondere auf den Gebieten der Patentverletzungs- und Vindikationsverfahren. Im Arbeitnehmererfinderrecht liegen Schwerpunkte auf streitigen Verfahren und bei der Bearbeitung von technisch komplexen Sachverhalten.Dr. Martin Quodbach ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge in der Zeitschrift IPkompakt. Von 2006 bis 2016 war er Lehrbeauftragter der Hochschule für Musik und Tanz Köln im Rahmen des Masterstudiengangs Kunstmanagement (CIAM).Dr. Martin Quodbach wurde unter der Rubrik „Top Kanzlei Patentrecht“ in der Wirtschaftswoche 2015 ausgezeichnet.

News

BGH – Anschlussklemme

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

In einem Urteil vom 13.06.2023 (Az. X ZR 47/21) hat sich der BGH für das Patentnichtigkeitsverfahren mit dem Verhältnis von Hilfsanträgen im Lichte von Unteransprüchen befasst, wenn die Unteransprüche nicht angegriffen werden, aber der Patentinhaber zur Formulierung von Hilfsanträgen auf Merkmale dieser Unteransprüche zurückgreift.

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BGH – Nichtigkeitsstreitwert IV

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

In einem Beschluss vom 14.12.2021 (Az: X ZR 26/20) hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Streitwert eines Nichtigkeitsverfahrens innerhalb des Instanzenzuges korrigiert werden kann.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

BGH – Führungsschienen Anordnung

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

In einem Urteil vom 15.06.2021 (Az: X ZR 58/19) hat sich der BGH zu den Voraussetzungen der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von allgemeinem Fachwissen des Fachmanns geäußert.

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