Arbeitnehmererfinderrecht in der Praxis – große Erfindergruppen

In der Praxis mehren sich in bestimmten Industriezweigen Probleme, die mit einer steigenden Anzahl von Erfindern verbunden sind, die an einer Erfindung beteiligt und auf Patentanmeldungen zu benennen sind.

Dass auf Patentanmeldungen, an denen Arbeitnehmererfinder beteiligt sind, Einzelerfinder benannt werden, stellt inzwischen schon fast die Ausnahme dar. Insbesondere bei komplexen Entwicklungsprojekten, wie etwa im Bereich der Biotechnologie, ist eine Tendenz zu beobachten, dass die Anzahl der auf einer Patentanmeldung benannten Erfinder steigt. Dies macht es oftmals aus Sicht eines Arbeitgebers schwierig, den Pflichten aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz nachzukommen. Dies gilt insbesondere für die Formalpflichten aus den §§ 13 ff. ArbEG, die jedem einzelnen Erfinder gegenüber zu erfüllen sind. Aber auch die Erfinderbenennung gegenüber den Patentämtern verursacht administrativen Aufwand, der nochmals verstärkt wird, wenn Erfinder inzwischen aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden sind.

Nach der Rechtsprechung ist Erfinder, wer einen „schöpferischen“ Beitrag zu einer Erfindung geleistet hat. Die Abgrenzung von schöpferischen und nicht schöpferischen Beiträgen kann meist nur anhand eines Negativkatalogs in dem Sinne erfolgen, dass bestimmte typische Fallgruppen nicht schöpferisch sind.

Bei langen und schwierigen Entwicklungsprojekten kann es dann im Einzelnen in praktischer Hinsicht schwierig sein, überhaupt bestimmte Beiträge einzelnen Beteiligten zuzuordnen bzw. einzelne Beteiligte hinsichtlich ihrer Mitwirkung aus der Betrachtung ausscheiden zu lassen. Am Ende steht dann oftmals eine Entscheidung, dass die Miterfinderbenennung eher großzügig gehandhabt wird, insbesondere, wenn sich alle als Erfinder in Betracht kommende Mitarbeiter untereinander einig sind.

Dem kann seitens einer Arbeitgebers meist nur durch eine Aufklärung über die Voraussetzungen einer Miterfinderschaft entgegengewirkt werden. So kann beispielsweise auf der Ebene der Ausfüllung von Erfindungsmeldungsformularen bereits darauf hingewirkt werden, dass die auf einer Erfindungsmeldung erscheinenden Beteiligten ihre Beiträge konkret benennen und gleichzeitig darlegen, warum diese ein besonderes Gewicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung haben.

Zurück
Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL