Erste EU-Richtlinie gegen Greenwashing steht in den Startlöchern

Umweltbezogene Werbung, wie z. B. mit den Begriffen „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „klimaneutral“ werden in Zukunft EU-seitig stärker reglementiert. Am 17.01.2024 hat das EU-Parlament die finale Fassung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (COM (2022) 0143) verabschiedet. Nach der Zustimmung des EU-Rates wird die Richtlinie voraussichtlich zeitnah in Kraft treten und muss dann innerhalb von 24 Monaten in den Mitgliedstaaten rechtlich umgesetzt werden.

Hintergrund

Aktuell wird umweltbezogene Werbung in Deutschland nach den geltenden wettbewerbsrechtlichen Maßstäben beurteilt. Die Grenze zwischen rechtswidrigen „Greenwashing“ und zulässigem “Green Advertising“ zieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Rahmen des Green Deal hat die EU ein Maßnahmenpaket präsentiert, durch das die Netto-Treibhausgasemissionen maßgeblich gesenkt werden sollen, u. a. mit der Verschärfung des Wettbewerbsrechts im Bereich umweltbezogener Werbeaussagen.

Kurzbriefing

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „öko“ werden in Zukunft verboten sein, sofern Unternehmen die hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen können.
  • Nachhaltigkeitssiegel werden nur noch erlaubt sein, wenn sie auf offiziellen Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt worden sind.
  • Unternehmen dürfen bald nicht mehr mit neutralen, reduzierten oder positiven Umweltauswirkungen ihrer Produkte werben, wenn dies auf einer Kompensation bzw. auf einem Emissionsausgleichssystem beruht.
  • Aber auch in Bezug auf Werbung hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit sowie Aussagen zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Produkten bei der Verwendung von Ersatzteilen wird es voraussichtlich Spezialregeln geben, die Verbraucher schützen und zu einer größeren Langlebigkeit von Produkten führen sollen.

Ausblick:

Mangels spezieller Regeln zu umweltbezogener Werbung differenziert die Rechtsprechung die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben immer weiter aus. Die durch die vorgenannte Änderungsrichtlinie in Aussicht gestellten gesetzlichen Verschärfungen werden das wettbewerbsrechtliche Regelungsgefüge für umweltbezogene Werbeaussagen jedoch deutlich enger ziehen.

Die EU hat im Rahmen des Green Deals noch einen weitergehenden Entwurf einer Richtlinie explizit zu „Green Claims“ geplant, der allerdings noch in grundsätzlichen Beratungen über den ursprünglichen Entwurf vom 22.03.2023 steckt. Hierdurch soll eine Art Zertifizierungsmechanismus für sog. „Green Claims“, also umweltbezogene Werbung, eingeführt werden.

Darüber hinaus wurde am 02.02.2024 eine politische Einigung über den Text einer weiteren Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ erzielt, die Modifikationen im Gewährleistungsrecht hinsichtlich Reparaturpflichten sowie weitere Verbraucherinformationspflichten durch „Reparaturinformationsformulare“ vorsieht.

Auch wenn die großen Gesetzespakete noch nicht verabschiedet sind, lohnt sich schon jetzt ein vorausschauender Blick auf die kommenden Regelungen, um Fallstricke beispielsweise bei zukünftigen Werbekampagnen zu vermeiden. Zu ESG-Themen bieten wir ein fachübergreifendes Beratungsangebot an, vgl. www.cbh.de/esg/

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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