Arbeitnehmererfinderrecht aus der Praxis – Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (Arb.Erf. 38/21)

In einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 01.12.2023 hat diese sich mit der rechtlichen Qualität von Einigungsvorschlägen auseinandergesetzt.

Der Antragsteller stellte mit dem Schiedsstellenverfahren erneut die Vergütung für eine Erfindung streitig, über die bereits fünf Jahre zuvor ein Einigungsvorschlag (Arb.Erf. 28/13) ergangen war. In dem zurückliegenden Einigungsvorschlag, der von den Parteien damals angenommen wurde, hatte die Schiedsstelle eine Vergütungsformel vorgeschlagen, die einen Lizenzsatz für laufende Umsätze vorsah. Der Antragsteller stellte diesen Lizenzsatz unter Berufung auf gestiegene Umsätze nun erneut infrage.

Die Schiedsstelle nahm das Verfahren zum Anlass, sich mit der rechtlichen Qualität von Einigungsvorschlägen auseinanderzusetzen, die von den Parteien angenommen wurden. Der Grundsatz der Privatautonomie erlaubt es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach Meldung eine Erfindung (§ 22 S.1. ArbEG, § 134 BGB, § 22 S. 2 ArbEG) eine einvernehmliche Vereinbarung über eine angemessene Vergütung im Sinne von § 9 Abs. 1 ArbEG und die dieser Vergütung nach § 9 Abs. 2 ArbEG zugrunde zu legenden Faktoren zu schließen, wozu sie in § 12 Abs. 2 ArbEG auch ausdrücklich angehalten werden. Aufgrund des Grundsatzes der Vertragstreue (allgemeiner, grundlegender und wichtigster römischer Grundsatz des Zivilrechts – „pacta sunt servanda“) sind Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer verpflichtet, sich an diese vertragliche Regelung zu halten. Der Grundsatz der Privatautonomie ermöglicht es Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch auch, sich von einer getroffenen Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen wieder zu lösen.

Im entschiedenen Fall lagen letztgenannte Voraussetzungen nicht vor. Ebenso wenig sah die Schiedsstelle einen Ansatzpunkt, die rechtliche Grundlage des damals ergangenen Einigungsvorschlags infrage zu stellen. Insbesondere lagen die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften (§ 12 Abs. 6 ArbEG, § 23 ArbEG) nicht vor. Der Inhalt des aktuellen Einigungsvorschlags lautete daher, dass die Parteien an den zurückliegenden Einigungsvorschlag gebunden sind.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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