BGH bestätigt Rechtsprechung zur Neuheit und Bestimmung des Standes der Technik

In der Entscheidung „Organogelmaterial“ (Urt. v. 30.01.2024 – X ZR 15/22) beschäftigt sich der BGH mit der Frage nach dem maßgeblichen Stand der Technik im Sinne des Art. 54 Abs. 2 EPÜ.

Hintergrund war die Frage, ob eine Entgegenhaltung des Streitpatents, das das technische Problem betrifft, einen Polyurethanschaum mit verbesserten Schaumeigenschaften sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung bereitzustellen, eine Integration des Organogelmaterials in dem hergestellten Schaum vorwegnimmt oder nicht.

Der BGH stellt klar, dass der Gegenstand durch die Entgegenhaltung weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.

Der BGH führt aus, dass das Patentgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass zum für die Neuheitsprüfung relevanten Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung auch das gehört, was bei der Nacharbeitung des vorbeschriebenen Verfahrens über dessen Ergebnis unmittelbar und zwangsläufig offenbart wird. In seinen Amtlichen Leitsätzen bestätigt der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung.

Amtliche Leitsätze des BGH

Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Januar 1980 – X ZB 4/79, BGHZ 76, 97 = GRUR 1980, 283, 285 – Terephthalsäure).

Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. März 1989, X ZR 30/87).

Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2024 – X ZR 15/22

Zurück
Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

T: +49 221 95 190-83
ZUM PROFIL