Dr. Anja Bartenbach, LL.M.
In dem Beschluss „DABUS“ (v. 11.06.2024, X ZB 5/22) beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob ein System mit künstlicher Intelligenz Erfinder im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG sein kann.
weiterlesenNach Abschluss des Studiums und der Promotion ist Dr. Anja Bartenbach seit Anfang 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seitdem bei CBH beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie den LL.M.-Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.Dr. Anja Bartenbach ist im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig. Einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet die Beratung und Vertretung national und international tätiger Unternehmen in arbeitnehmererfinderrechtlichen und patentrechtlichen Fragen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Lizenzvertragsrecht.Im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts hat Dr. Anja Bartenbach sich insbesondere auf erfinderrechtliche Konzernsachverhalte spezialisiert. In 2018 ist ihr Werk „Arbeitnehmererfindungen im Konzern“, welches sich mit sämtlichen im Konzernverbund auftretenden Fallgestaltungen beschäftigt, in der 4. Auflage im Carl-Heymanns-Verlag erschienen. Gleichzeitig ist Dr. Anja Bartenbach Mitautorin des nun in der 26. Auflage erschienenen Werkes „Kersten/Bühling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und des Werkes „Erdmann/Rojahn/Sosnitza, Handbuch des Fachanwalts Gewerblicher Rechtsschutz“. Darüber hinaus ist sie mit zahlreichen Veröffentlichungen in der Fachzeitschrift „IPkompakt“ in Erscheinung getreten.
Dr. Anja Bartenbach, LL.M.
In dem Beschluss „DABUS“ (v. 11.06.2024, X ZB 5/22) beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob ein System mit künstlicher Intelligenz Erfinder im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG sein kann.
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In seiner Entscheidung „Happy Bit“ (Urt. v. 09.01.2024, X ZR 74/21) bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur widerlegbaren Vermutung für Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts sowie zur Änderung eines Patentanspruchs im Nichtigkeitsverfahren.
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In der Entscheidung „Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II“ (Beschluss vom 07.11.2023, X ZB 7/21) nimmt der BGH erneut zur Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren Stellung.
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Mit der Entscheidung „Aluminiumboden“ vom 18.07.2023 (Az. 6 W 30/23) hat sich das OLG Karlsruhe mit einer Vielzahl von höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen zum Rückrufanspruch nach § 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 PatG auseinandergesetzt.
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In der Entscheidung „Anzeigemonitor“ (v. 27.06.2023 – X ZR 59/21) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht nach § 93 ZPO fortgeführt, der in Patentnichtigkeitsverfahren aus Billigkeitsgründen nach § 84 Abs. 2 PatG entsprechend anwendbar ist, wenn der Beklagte dem Nichtigkeitskläger in vergleichbarer Weise einen Erfolg des Klagebegehrens sichert und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
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In einer aktuellen Entscheidung (v. 27.04.2023, I-15 U 78/22) hat sich das OLG Düsseldorf mit der Einrede der Verjährung von erfinderrechtlichen Auskunftsansprüchen durch den Arbeitgeber und dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung durch den Arbeitnehmererfinder auseinandergesetzt.
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In der Entscheidung „Windturbinenschaufelmontage“ (Urteil vom 15. März 2022 – X ZR 45/20) beschäftigt sich der BGH mit der Frage, inwieweit die Parteien in einem Nichtigkeitsverfahren auf die rechtlichen Hinweise des Patentgerichts vertrauen dürfen.
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Im Urteil vom 27.01.2022 (I ZR 7/21) hat sich der BGH mit der Frage der Selbstständigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch beschäftigt.
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In der Entscheidung „Heizkörperdesign“ (v. 23.09.2021, Az. I ZB 10/21) hat sich der BGH mit der Verletzung des Anspruchs nach Art. 103 Abs. 1 GG beschäftigt, wonach den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens garantiert wird, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern.
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In der Entscheidung „Diskontinuierliche Funkverbindung“ (Urteil v. 13.07.2021 – X ZR 81/19) beschäftigt sich der BGH einerseits mit der Frage der Zulässigkeit der eingelegten Rechtsmittel bei einer streitgenössischen Nebenintervention sowie der Frage der öffentlichen Zugänglichkeit eines der Neuheit entgegengehaltenen Dokumentes.
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