Künstliche Intelligenz als Erfinder?

In dem Beschluss „DABUS“ (v. 11.06.2024, X ZB 5/22) beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob ein System mit künstlicher Intelligenz Erfinder im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG sein kann.

Das DPMA hat eine Patentanmeldung zurückgewiesen, deren Erfinderbenennung „DABUS – die Erfindung wurde selbstständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“ lautet. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder u. a. beantragt, die Erfinderangabe: „Stephen L. Thaler, PhD, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren.“ zuzulassen.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das Patentgericht zu Recht die Benennung des Systems als Erfinder zurückgewiesen hat.

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG könne nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System könne auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

Auch der weit überwiegende Teil der Literatur sowie die Rechtsprechung zu nationalen Regelungen anderer Staaten, die ebenfalls eine Erfinderbenennung verlangen, gingen davon aus.

Dieses Verständnis stehe – so der BGH weiter – im Einklang mit dem Wortlaut von § 6 PatG, der an einen tatsächlichen Vorgang anknüpft, und mit der Systematik der Vorschrift, die voraussetze, dass der Erfinder Träger eines Rechts sein kann. Die Stellung als Erfinder sei nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre. Sie umfasse vielmehr auch rechtliche Beziehungen. So begründe die Stellung als Erfinder das Recht auf das Patent. Daneben entstehe das Erfinderpersönlichkeitsrecht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen genüge für die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre, die mit Hilfe eines Systems der künstlichen Intelligenz aufgefunden wurde, ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat.

Amtliche Leitsätze des BGH:

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.

Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.

Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näherbezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.06.2024, X ZB 5/22

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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