Weitere Entscheidung des BGH zum Nichtigkeitsstreitwert

Der BGH hatte in der Entscheidung „Nichtigkeitsstreitwert VII“ (v. 07.06.2025, X ZR 78/24) erneut die Gelegenheit, sich mit der Festsetzung des Streitwerts im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens auseinanderzusetzen.

Die drei Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Streitpatents, wobei die separat eingereichten Klagen nach Erlöschen des Streitpatents eingereicht wurden.

Zunächst verweist der BGH auf § 51 Abs. 1 GKG, wonach in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG gilt diese Vorschrift auch für erstinstanzliche Patentnichtigkeitsverfahren.

Weiter betont der BGH, dass es nach der ständigen Rechtsprechung in Patentnichtigkeitsverfahren im Allgemeinen billigem Ermessen entspricht, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadenersatzforderungen festzusetzen (BGH, GRUR 2022, 432 – Nichtigkeitsstreitwert IV). Darüber hinaus werde der danach maßgebliche Wert in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % bestimmt (BGH, GRUR 2025, 607 – Nichtigkeitsstreitwert VI).

Grundsätzlich orientiere sich die Beschränkung des Streitwerts nicht am Klägerinteresse. Dies beruhe auf dem Umstand, dass eine Patentnichtigkeitsklage als Popularklage ausgestaltet ist, weshalb ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des angegriffenen Patents weder darzutun ist noch vorhanden sein muss (BGH, GRUR 1957, 79 – Streitwert). Dies habe zur Folge, dass der Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nicht allein anhand des Streitwerts von Verletzungsklagen gegen den jeweiligen Nichtigkeitskläger zu bemessen ist. Maßgeblicher Ausgangspunkt sei vielmehr grundsätzlich die Summe des Streitwerts aller Verletzungsverfahren, soweit diese gegen unterschiedliche Ausführungsformen gerichtet sind.

Wenn allerdings das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, sei der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen. Eine Nichtigkeitsklage gegen ein erloschenes Patent sei nur insoweit zulässig, als der Kläger ein eigenes Rechtsschutzinteresse darlegt (BGH, GRUR 2023, 1178 – Leistungsüberwachungsgerät). Aus der vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit der Löschung eines Gebrauchsmusters sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Streitwert nach dem Erlöschen des Schutzrechts nicht mehr nach dessen Wert zu bestimmen ist, sondern anhand des Interesses, das der jeweilige Antragsteller an der begehrten Entscheidung hat (BGH, Mitt. 1991, 159 – Unterteilungsfahne).

Weiter betont der BGH, dass für ein Patentnichtigkeitsverfahren nichts anderes gelte. Der Grund für die Orientierung am Wert des Schutzrechts läge darin, dass mit der Nichtigkeitsklage Interessen der Allgemeinheit geltend gemacht werden. Nach dem Erlöschen des angegriffenen Patents liege diese Voraussetzung nicht mehr vor. Deshalb sei vom Zeitpunkt des Erlöschens an entsprechend den allgemeinen Grundsätzen das Interesse des jeweiligen Klägers maßgeblich.

Amtliche Leitsätze des BGH

In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadenersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11.1.1956 – I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 – Streitwert; Beschluss vom 14.12.2021 – X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 – Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – X ZR 114/22, GRUR 2025, 607 – Nichtigkeitsstreitwert VI).

Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – X ZB 3/90, Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 – Unterteilungsfahne).

Quelle: BGH, Urt. v. 07.06.2025, X ZR 78/24

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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