BGH stellt elektronische Übermittlungspflicht für Patentanwälte klar

In der Entscheidung „Wasserklosett“ (Urteil vom 02.12.2025, Az. X ZR 144/23) hat der BGH die Frage geklärt, ob die elektronische Übermittlungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO auch für Patentanwälte gilt.

Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte und Behörden gemäß § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet, Gerichtsschriftsätze als elektronisches Dokument ausschließlich über das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) einzureichen. Andere Übermittlungswege, per Fax, E-Mail oder Post, sind damit grundsätzlich unwirksam geworden.

Diese Pflicht gilt auch im Berufungsverfahren in Patentsachen (vgl. § 112 Abs. 2 PatG). Allerdings werden Erfinder und Unternehmen dort meist nicht von Rechtsanwälten, sondern von Patentanwälten vertreten. Dies ergibt sich aus § 4 Patentanwaltsordnung (PAO).

Hintergrund dieser Entscheidung war eine durch die Klägerin in einem Nichtigkeitsverfahren eingereichte Berufungsbegründung, die von einem Patent unterschrieben per Telefax übermittelt worden war.

Der BGH kam bei der hier maßgeblichen Frage zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Berufungsbegründung zulässig eingereicht habe. Soweit die Übermittlung der Berufungsbegründung mittels Telefax erfolgt sei, entspreche dies den gesetzlichen Formerfordernissen.

Der BGH stellt klar, dass gemäß § 130 Nr. 6 ZPO vorbereitende Schriftsätze grundsätzlich durch einen Telefaxdienst übermittelt werden können. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gelte nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Diese seien zwar gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Sie unterlägen nach dem Gesetz aber nicht der Pflicht, diesen Übermittlungsweg für die Einrichtung von Dokumenten zu nutzen.

Weiter führt der BGH aus, dass die Übermittlung im Streitfall per Telefax zulässig gewesen sei, weil die Berufungsbegründung von einem Patentanwalt unterschrieben war. Nach § 130 Nr. 6 ZPO müsse die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, in der per Telefax übermittelten Kopie wiedergegeben sein. Dies erfordere, dass als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet wird, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (BGH, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).

Zusätzlich betont der BGH, dass eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg nicht erforderlich sei. Die Frage, ob die für die Übermittlung per Telefax verwendete Vorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben worden ist, könne vielmehr im Wege des Frei-beweises beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01.2004, VI ZB 30/03, Rn. 6).

Im Streitfall bestanden keine Zweifel daran, dass die per Telefax übermittelte Fassung des Schriftsatzes im Original von einem Patentanwalt unterschrieben war. Beide Versionen enthielten denselben Schriftzug, der den gedruckten Namen an denselben Stellen überschneidet. Damit seien die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.

Merke:

In der Praxis bedeutet dies für Patentanwälte, dass sie über ein besonderes elektronisches Anwalts-postfach (beA) verfügen müssen, um elektronische Zustellungen empfangen zu können; sie müssen also empfangsbereit sein. Gleichzeitig müssen Patentanwälte aber nicht – anders als Rechtsanwälte – Schriftsätze über dieses Postfach bei Gericht einreichen. Klassische Übermittlungswege – wie Fax oder postalische Übersendung eines unterschriebenen Originals – bleiben zulässig und wirksam. Insoweit haben Patentanwälte weiterhin eine Wahlfreiheit beim Einreichen von Schriftsätzen.

Amtliche Leitsätze des BGH:

Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.

Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23.06.2005, V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).

Die Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27.01.2004, VI ZB 30/03, Rn. 6).

Zurück
Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

ZUM PROFIL