OLG Düsseldorf zur Verjährung von erfinderrechtlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen

In einer aktuellen Entscheidung (v. 27.04.2023, I-15 U 78/22) hat sich das OLG Düsseldorf mit der Einrede der Verjährung von erfinderrechtlichen Auskunftsansprüchen durch den Arbeitgeber und dem Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung durch den Arbeitnehmererfinder auseinandergesetzt.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die seitens des Arbeitgebers erklärte Verjährung der vom Erfinder geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche Auskunft für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2015 zulässig war.

Das OLG Düsseldorf bestätigt das erstinstanzliche Urteil dahin gehend, dass sich die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als unzulässige Rechtsausübung durch die Beklagte erweist. Hierzu führt es aus, dass es dem Anspruchsgegner grundsätzlich verwehrt sein könne, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wenn er durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch nicht vor Eintritt der Verjährung klageweise geltend machen konnte. Auf eine diesbezügliche (Verhinderungs-)Absicht des Anspruchsgegners komme es dabei nicht an. Maßgeblich sei vielmehr jedes Verhalten des Anspruchsgegners, dass den Anspruchsteller faktisch davon abgehalten hat, rechtzeitig verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Ferner sei die Ausübung eines Rechts in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat oder der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde.

Das OLG Düsseldorf betont, dass für das Arbeitnehmererfindungsrecht anerkannt sei, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten über die sich aus dem ArbEG ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen. Denn die Fürsorgepflicht umfasse grundsätzlich keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über die sich aus dem ArbEG ergebenden Rechte zu belehren, insbesondere nicht über die Folgen einer Versäumung gesetzlicher Fristen. Der Arbeitgeber müsse seinen Arbeitnehmer auch nicht bei der Geltendmachung gegen ihn selbst gerichteter Ansprüche unterstützen. Er sei nicht zu einem Handeln gegen seine eigenen berechtigten Interessen verpflichtet. Eine Ausnahme bestehe allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber einer Bitte seines Arbeitnehmers um Rechtsauskunft nachkommt oder erkennt, dass der Arbeitnehmer sich in einem Irrtum über seine Rechte befindet, insbesondere, wenn der Arbeitgeber den Irrtum des Arbeitnehmers durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat.

Grundsätzlich sei – so das OLG Düsseldorf weiter – zu berücksichtigen, dass insbesondere die Nichtbeachtung der Festsetzungsobliegenheit des Arbeitgebers aus § 12 Abs. 3 ArbEG nicht automatisch, d. h. nicht ohne das Vorliegen weiterer, den Rechtsmissbrauch begründender Umstände, dazu führe, dass dem Arbeitgeber das Berufen auf die Verjährungseinrede allgemein verwehrt sein kann. Auch ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht nach § 15 Abs. 1 ArbEG führe nicht automatisch dazu, dass ihm die Berufung auf die Verjährungseinrede hinsichtlich des Vergütungsanspruchs – und damit auch hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs – verwehrt werden kann. Eine entsprechende Pflichtverletzung führe allenfalls dazu, dass sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig macht. Die vermeintliche Nichtmitteilung der Erteilung eines Patents auf die Erfindung führe nicht dazu, dass die Erhebung des Verjährungseinwandes treuwidrig ist.

Derartiges erscheine auch nicht sachgerecht, da es sich bei der Einrede der Verjährung um ein Rechtsinstitut handelt, das nicht nur dem Schutz des Schuldners dient, sondern auch den Interessen des Gläubigers und der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und -frieden. Wäre die Verjährungseinrede bei Verletzung eines Arbeitnehmerschutzgesetzes stets ausgeschlossen, so könne der Arbeitnehmer ggf. Jahrzehnte später noch Vergütungsansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend machen, was ihm eine privilegierte Position verschaffen würde, für die es keine Rechtfertigung gibt. Darin liege auch keine Privilegierung des Arbeitgebers, da es dem Arbeitnehmer grundsätzlich freisteht, innerhalb der Regelverjährung seine Ansprüche beim Arbeitgeber zumindest anzumelden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB, die Verjährung zu hemmen.

Fazit

Selbst ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 12 Abs. 3 ArbEG bzw. § 15 Abs. 1 ArbEG führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber sein Recht auf Erhebung der Verjährungseinrede verliert.

Quelle: OLG Düsseldorf vom 27.04.2023, I-15 U 78/22

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Dr. Anja Bartenbach, LL.M.

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