Dr. Christoph Naendrup, LL.M.
Am 19.09.2024 hat der EuGH sein Urteil in der Sache Booking.com (Rechtssache C-264/23) gefällt. Der EuGH hat entschieden, dass die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln unter das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, weil sie keine kartellrechtlich hinzunehmenden Nebenabreden darstellen. Das Urteil des EuGH schafft damit auch auf europäischer Ebene mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die kartellrechtliche Beurteilung von Bestpreisklauseln.
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