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EXPERTISE

  • Compliance
  • Gesellschaftsrecht
  • Handelsrecht
  • Kartellrecht
  • Litigation - Dispute Resolution
  • Vertriebsrecht

VITA

Dr. Christoph Naendrup studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten in Bonn, Straßburg (Frankreich) und Sydney (Australien). Eine zweijährige Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn (Lehrstuhl Prof. Dr. Daniel Zimmer, LL.M.) schloss sich promotionsbegleitend an. Sein Referendariat absolvierte Dr. Christoph Naendrup in Bonn, Köln und Paris.Seit seinem Berufseinstieg als Rechtsanwalt ist Dr. Christoph Naendrup für CBH tätig. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen in der Beratung von Unternehmen in allen Fragen des deutschen wie europäischen Kartellrechts, im Handels- und Vertriebsrecht sowie im allgemeinen Gesellschaftsrecht. In allen Bereichen berät und vertritt Dr. Christoph Naendrup seine Mandanten dabei auch in streitigen Auseinandersetzungen, ob vor den staatlichen Gerichten oder vor Schiedsgerichten, stets mit dem Blick auf die optimale wirtschaftliche Lösung für die Mandanten.Er berät kartellrechtlich zu allen Fragen im Zusammenhang mit horizontalen Absprachen (einschließlich der Vertretung/Verteidigung gegenüber dem Bundeskartellamt oder den Landeskartellbehörden). Dr. Christoph Naendrup berät ferner zu Kooperationen zwischen Wettbewerbern (etwa Einkaufsgemeinschaften,Werbegemeinschaften o. Ä.), zur Fusions- und Zusammenschlusskontrolle (national und EU) und zudem zu sämtlichen Fragen des Vertriebskartellrechts (Exklusivbindungen, Beschränkungen des Onlinevertriebs, Allein- und Selektivvertrieb, Wettbewerbsverbote etc.). Dr. Christoph Naendrup trägt regelmäßig zu kartellrechtlichen Themen vor und war von 2011 bis 2015 Lehrbeauftragter für Kartellrecht an der Hochschule Fresenius in Köln.Zudem berät Dr. Christoph Naendrup zur Gestaltung von und zu Streitigkeiten aus Vertriebsverträgen, national wie grenzüberschreitend, sowie im allgemeinen Gesellschaftsrecht (Rechtsformwahl, Gründung, Vertragsgestaltung, Corporate Housekeeping).

Publikationen

  • Kapitel „Preissetzung aus rechtlicher Sicht, I-II“, in: Jordans/Klenk/Rösler (Hrsg.), Preishandbuch – Rechtskonformes Pricing im Massengeschäft, 2024 (gemeinsam mit Johannes Ristelhuber)
  • Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Bankpraxis, BKR 2023, 777 (gemeinsam mit Prof. Dr. Roman Jordans und Maximilian Brauer)
  • Adieu Bestpreisklauseln? – die „booking.com“ – Entscheidung des BGH, Kommentar zu BGH, Beschluss vom 18.05.2021, KVR 54/20, K&R 2021, 655-657
  • Kapitel „Wettbewerbs- und Kartellrecht“, in: Wurzel/Schraml/Gaß (Hrsg.), Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 4. Aufl. 2021
  • EuGH zum Onlinevertrieb von Bio-Erzeugnissen −Vertrauen ist gut, Legal Tribune Online, 13.10.2017
  • Generalanwalt billigt Plattformverbote im selektiven Vertrieb −Keine Luxusprodukte bei Amazon und Co., Legal Tribune Online, 26.07.2017
  • Kapitel „Wettbewerbs- und Kartellrecht“, in: Wurzel/Schraml/Becker (Hrsg.), Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 3. Aufl. 2015
  • „Striking Off and Restoration − Part 31, Companies Act 2006“, Hamburg 2012
  • Neues Entflechtungsgesetz geplant −Streit um die Kompetenzen der Wettbewerbshüter, Legal Tribune Online, 27.05.2011
  • Das Cartesio-Urteil des EuGH: Rück- oder Fortschritt für das internationale Gesellschaftsrecht?, NJW 2009, 545 ff., gemeinsam mit Daniel Zimmer
  • For Whom the Bell Tolls – Folgen einer Nichtbeachtung englischer Publizitätsgebote durch in Deutschland aktive Limited Companies, ZGR 2007, 789 ff., gemeinsam mit Daniel Zimmer

News

Forum Shopping in der EU? Der EuGH eröffnet neue Möglichkeiten!

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 (RS C-566/22 – Inkreal) beantwortete der EuGH die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob zwei Parteien, die beide in ein und demselben Mitgliedsstaat ansässig sind, vertraglich die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anderen Mitgliedsstaat vereinbaren können, auch wenn der Vertrag mit diesem anderen Staat ansonsten keine Verbindung aufweist. Für die Vertragsgestaltung eröffnet das neue Optionen.

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NEWS ALERT: MoPeG, die Zweite!

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft und bringt einige Neuerungen mit sich. Fünf Monate Zeit ist mithin noch! Gerade genug, um den Gesellschaftsvertrag mal aus der Schublade zu holen, abzustauben und zu überprüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Und wann ist die GbR jetzt umwandlungsfähig?

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