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EXPERTISE

  • ESG
  • Compliance
  • Vertriebsrecht
  • Handelsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Kartellrecht
  • Litigation - Dispute Resolution

VITA

Dr. Christoph Naendrup ist nach Studium in Bonn, Straßburg und Sydney seit 2010 als Rechtsanwalt bei CBH tätig. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen in der Beratung von Unternehmen im Handels- und Vertriebsrecht, zu ESG- bzw. Nachhaltigkeitsthemen sowie im Gesellschaftsrecht. Zudem berät Christoph Naendrup zu allen Fragen des deutschen und europäischen Kartellrechts (horizontale Absprachen, Kooperationen zwischen Wettbewerbern, Fusionskontrolle, Vertriebskartellrecht).

Er berät Unternehmen insbesondere zu ESG-bezogenen Aspekten des Vertriebs und der Lieferkette, etwa im Hinblick auf die Anforderungen des Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetzes oder die Nachhaltigkeitsanforderungen der CSDDD bzw. CSRD. Hier kommt ihm insbesondere seine langjährige Erfahrung in der vertriebsrechtlichen Beratung zugute.

Zudem berät Dr. Christoph Naendrup zur Gestaltung von Vertriebsverträgen, auch im internationalen Kontext, sowie im allgemeinen Gesellschaftsrecht (Rechtsformwahl, Gründung, Vertragsgestaltung, Corporate Housekeeping). Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung kann auf das eingespielte Team des Kanzleinetzwerks IUROPE zurückgegriffen werden, das nahezu alle Jurisdiktionen der EU und die USA abdeckt.

In allen genannten Bereichen berät und vertritt Christoph Naendrup seine Mandanten dabei auch in streitigen Auseinandersetzungen, ob vor den staatlichen Gerichten, vor Schiedsgerichten oder vor den Kartellbehörden. Dabei steht die strategisch optimale Prozessführung im Vordergrund, um für die Mandanten die wirtschaftlich beste Lösung zu erreichen.

Publikationen

  • Kapitel „Preissetzung aus rechtlicher Sicht, I-II“, in: Jordans/Klenk/Rösler (Hrsg.), Preishandbuch – Rechtskonformes Pricing im Massengeschäft, 2024 (gemeinsam mit Johannes Ristelhuber)
  • Das MoPeG und seine Auswirkungen auf die Bankpraxis, BKR 2023, 777 (gemeinsam mit Prof. Dr. Roman Jordans und Maximilian Brauer)
  • Adieu Bestpreisklauseln? – die „booking.com“ – Entscheidung des BGH, Kommentar zu BGH, Beschluss vom 18.05.2021, KVR 54/20, K&R 2021, 655-657
  • Kapitel „Wettbewerbs- und Kartellrecht“, in: Wurzel/Schraml/Gaß (Hrsg.), Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 4. Aufl. 2021
  • EuGH zum Onlinevertrieb von Bio-Erzeugnissen −Vertrauen ist gut, Legal Tribune Online, 13.10.2017
  • Generalanwalt billigt Plattformverbote im selektiven Vertrieb −Keine Luxusprodukte bei Amazon und Co., Legal Tribune Online, 26.07.2017
  • Kapitel „Wettbewerbs- und Kartellrecht“, in: Wurzel/Schraml/Becker (Hrsg.), Rechtspraxis der kommunalen Unternehmen, 3. Aufl. 2015
  • „Striking Off and Restoration − Part 31, Companies Act 2006“, Hamburg 2012
  • Neues Entflechtungsgesetz geplant −Streit um die Kompetenzen der Wettbewerbshüter, Legal Tribune Online, 27.05.2011
  • Das Cartesio-Urteil des EuGH: Rück- oder Fortschritt für das internationale Gesellschaftsrecht?, NJW 2009, 545 ff., gemeinsam mit Daniel Zimmer
  • For Whom the Bell Tolls – Folgen einer Nichtbeachtung englischer Publizitätsgebote durch in Deutschland aktive Limited Companies, ZGR 2007, 789 ff., gemeinsam mit Daniel Zimmer

News

Bestpreisklausel – Hello Again! Zur EuGH-Entscheidung in Sachen Booking.com

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Am 19.09.2024 hat der EuGH sein Urteil in der Sache Booking.com (Rechtssache C-264/23) gefällt. Der EuGH hat entschieden, dass die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln unter das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, weil sie keine kartellrechtlich hinzunehmenden Nebenabreden darstellen. Das Urteil des EuGH schafft damit auch auf europäischer Ebene mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die kartellrechtliche Beurteilung von Bestpreisklauseln.

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Forum Shopping in der EU? Der EuGH eröffnet neue Möglichkeiten!

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 (RS C-566/22 – Inkreal) beantwortete der EuGH die bislang nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob zwei Parteien, die beide in ein und demselben Mitgliedsstaat ansässig sind, vertraglich die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anderen Mitgliedsstaat vereinbaren können, auch wenn der Vertrag mit diesem anderen Staat ansonsten keine Verbindung aufweist. Für die Vertragsgestaltung eröffnet das neue Optionen.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

NEWS ALERT: MoPeG, die Zweite!

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft und bringt einige Neuerungen mit sich. Fünf Monate Zeit ist mithin noch! Gerade genug, um den Gesellschaftsvertrag mal aus der Schublade zu holen, abzustauben und zu überprüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Und wann ist die GbR jetzt umwandlungsfähig?

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