Corporate Sustainability Update: der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD liegt vor!

Am 22.03.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (endlich) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) veröffentlicht.

Nach den Vorgaben der CSRD müssen die Mitgliedsländer die Richtlinie bis Juli 2024 (18 Monate nach Inkrafttreten am 05.01.2023) in nationales Recht umsetzen. Viel Zeit ist daher nicht mehr!

Nach Mitteilung des Ministeriums soll der Entwurf die Vorgaben der Richtlinie 1:1 umsetzen und nicht – wie verschiedentlich befürchtet und in der Vergangenheit bei Richtlinienumsetzungen hin und wieder geschehen – darüber hinausgehen. Nach einer ersten Durchsicht ist das tatsächlich auch weitestgehend der Fall. Der Entwurf hält sich eng an die Richtlinie und birgt daher keine großen Überraschungen, von einigen wenigen Details abgesehen.

Namentlich der „Zeitplan“ für die nach Maßgabe der CSRD zu erbringende Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unverändert: Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren wird der „Anwendungsbereich“ stufenweise bis 2028 erweitert – wesentlich wird insbesondere das Geschäftsjahr 2025 sein, in dem erstmals auch nicht kapitalmarktorientierte, aber bilanzrechtlich große Unternehmen CSRD-berichtspflichtig werden.

Hervorzuheben und aus Sicht der betroffenen Unternehmen sehr zu begrüßen ist zudem die Ankündigung des Ministeriums, dass mit dem Entwurf die Berichtspflichten nach der CSRD mit den Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) harmonisiert bzw. „synchronisiert“ werden sollen (s. im Detail Art. 3 des RefE zu den vorgeschlagenen Änderungen des LkSG). Unternehmen sollen künftig also ihre Berichtspflicht nach dem LkSG durch Vorlage eines CSRD-Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können, zwei Berichte sollen nicht erforderlich sein. Ab wann eine entsprechende Erleichterung greift, bleibt indes abzuwarten – für die „erste LkSG-Berichtssaison“ dürfte sie ohnehin zu spät kommen.

Im Ergebnis ist also positiv hervorzuheben, dass der Entwurf die Vorgaben der Richtlinie „schmal“ umsetzt und nicht über die Richtlinie hinausgeht. Die Vorgaben der CSRD bleiben freilich ein nicht zu unterschätzender Aufwand für die berichtspflichtigen Unternehmen.

Stellungnahmen der interessierten Öffentlichkeit zum Referentenentwurf waren bis zum 19.04.2024 möglich. Über den Verlauf des weiteren Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden (am besten also gleich den CBH-Newsletter abonnieren, falls noch nicht geschehen)!

Den Text des Referentenentwurfs und eine Synopse mit einem Vergleich der sich ändernden Vorschriften „Alt-Neu“ finden Sie hier.

Für alle Fragen zum LkSG, zur CSRD, zur CSDDD und zur Umsetzung und Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben in Verträgen etc. stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Weitere Informationen zu dem gesamten Themenkreis Nachhaltigkeit/ESG finden Sie zudem unter: www.cbh.de/esg

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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