Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission den Entwurf für das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht (COM(2025) 80 final und COM(2025) 84 final). Ziel der Initiative ist es, Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, indem die regulatorischen Anforderungen im Bereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) deutlich reduziert werden.
Die Vorschläge basieren u. a. auf den Zielen des EU-Competitive Compass und sehen eine Reduktion der Berichtspflichten um mindestens 25 % für alle Unternehmen und um 35 % für KMU vor.
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:
- Einschränkung der CSRD-Berichtspflicht: Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sowie bestimmten Umsatz-/Bilanzgrenzen (Nettojahresumsatz von mindestens 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. EUR, unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht) unterliegen der Pflicht – nach Einschätzung der Kommission betrifft die Berichtspflicht dann rund 80 % weniger Unternehmen als zuvor.
- Verschiebung der erstmaligen Berichterstattung: Unternehmen, die ab 2025 berichtspflichtig wären, erhalten einen zweijährigen Aufschub. Nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern soll die Verschiebung nicht gelten. Diese Gruppe müsste daher auch nach dem „Omnibus“ auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten.
- Lockerung der EU-Taxonomie-Berichtspflichten: Kleine und mittlere Unternehmen können freiwillig berichten, während für größere Unternehmen flexiblere Offenlegungsvorgaben gelten.
- Reduzierung der Anforderungen für KMU: Kapitalmarktorientierte KMU fallen aus der Berichtspflicht, und große Unternehmen dürfen von KMU keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen. Damit möchte die EU-Kommission den sog. Trickle-down-Effekt abschwächen, nach dem kleinere Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette immer höheren Berichtspflichten ausgesetzt werden, die ursprünglich gar nicht für sie gedacht waren.
- Beschränkung der Sorgfaltspflichten aus der CSDDD: Unternehmen müssen nach den Vorschlägen der EU-Kommission künftig nur noch direkte Geschäftspartner (Tier-1-Lieferanten) prüfen, und die bislang vorgesehene zivilrechtliche Haftung soll entfallen. Gerade diese Haftung wurde nachhaltig kritisiert – die EU-Kommission greift diese Kritik auf.
- Streichung sektorspezifischer Berichtsstandards: Die EU plant eine Vereinfachung bestehender Standards und eine Reduzierung der erforderlichen Datenpunkte.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Viele Unternehmen haben bereits erhebliche Ressourcen in die Vorbereitung auf die CSRD- und Taxonomie-Berichterstattung investiert. Obwohl der neue Entwurf für zahlreiche Unternehmen eine Erleichterung bringt, bleibt Nachhaltigkeit ein zentrales strategisches Thema. Besonders Unternehmen in der Lieferkette berichtspflichtiger Unternehmen werden weiterhin Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen müssen. Die EU-Kommission betont zudem, dass nachhaltiges Wirtschaften weiterhin ein entscheidender Wettbewerbsfaktor bleiben wird – nicht nur aus regulatorischen, sondern auch aus strategischen Gründen.
Da sich das Omnibus-Paket noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sind weitere Anpassungen möglich. Die nun vorgeschlagenen Erleichterungen sind also noch nicht geltendes Recht. Auch bleiben die für deutsche Unternehmen aus dem (nationalen) Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz folgenden Pflichten einstweilen unverändert bestehen.
Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden!
Die Vorschläge der EU-Kommission schließlich sind hier im Volltext abrufbar.
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