Update: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellbußgelder – die Entscheidungsgründe BGH liegen vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bekanntlich mit Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az. KZR 74/23) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob das EU-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine juristische Person von ihrem Leitungsorgan Schadenersatz für ein verhängtes Kartellbußgeld verlangen kann. Wir berichteten bereits hier. Seit dem 6. Juni 2025 liegen die Entscheidungsgründe vor. Werfen wir mal einen Blick hinein …

Der Fall

In der Edelstahlbranche kam es über Jahre zu kartellrechtswidrigen Preisabsprachen. Der Beklagte war über einen langen Zeitraum sowohl Geschäftsführer als auch Vorstandsvorsitzender eines betroffenen Unternehmens. Das Bundeskartellamt verhängte wegen der Verstöße Bußgelder – sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen den Geschäftsführer persönlich. Das Unternehmen fordert nun Schadenersatz vom ehemaligen Geschäftsführer für die finanziellen Folgen des Bußgelds.

Die Entscheidung

Der BGH stellt zunächst die Grundlagen der Schadenersatzhaftung von Organen für Schäden, die dem Unternehmen entstanden sind, dar. Eine auf Ersatz des Schadens, welcher dem Unternehmen durch das verhängte Kartellbußgeld entstanden ist, gerichtete Haftung des Geschäftsführers könnte demnach nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründet sein. Dass das Organ durch die Beteiligung an einem Kartell seine Pflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG verletzt hat, ist aus Sicht des BGH keine Frage: „Der Beklagte hat nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Pflichten aus § 43 Abs. 1 HGB [sic!] vorsätzlich verletzt, indem er sich für die von ihm vertretenen Klägerinnen an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Preiskartell beteiligt hat.

Der BGH stellt weiter auch klar, dass das dadurch ausgelöste Bußgeld (natürlich) einen Schaden des Unternehmens darstellt: „Die Belastung des Vermögens der Gesellschaft mit einem solchen Bußgeld stellt einen Schaden im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, § 249 BGB dar.

Im Folgenden stellt der BGH den Streitstand zur Frage dar, ob der dadurch dem Unternehmen entstandene Schaden beim verantwortlichen Organ regressierbar oder ob der entsprechende Anspruch aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Hier stehen sich im Wesentlichen zwei Meinungen gegenüber:

Unter anderem die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einschränkend dahin auszulegen seien, dass sie keinen Rückgriff wegen einer gegen das Unternehmen verhängten Verbandsbuße gestatten. Andernfalls würden die Zwecke der Verbandssanktion unterlaufen.

Demgegenüber steht die verbreitete Auffassung, dass die mit der Verbandssanktion nach § 30 OWiG, §§ 81 ff. GWB verbundenen Zwecke einem solchen Rückgriff nicht entgegenstehen.

Der BGH lässt sich in den Entscheidungsgründen nicht in die Karten schauen – führt aber aus, für die Entscheidung der Streitfrage, ob § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einschränkend auszulegen sind, sei „erheblich, ob das Unionsrecht der Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang entgegensteht.

Der BGH macht ferner deutlich, dass er Zweifel hat, ob nach nationalem Recht tatsächlich eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion geboten, gefordert bzw. möglich ist: „Ob diese Voraussetzungen bereits unter alleiniger Berücksichtigung des nationalen Rechts erfüllt sind, ist nicht zweifelsfrei.

Auch einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der zivilrechtlichen Schadenersatzhaftung der Leitungsorgane aufgrund der nationalen Vorschriften über die kartellbußgeldrechtliche Verbandssanktion (§ 30 OWiG, §§ 81 ff. GWB) steht der BGH kritisch gegenüber.

Nach Auffassung des BGH kann jedenfalls dem nationalen Recht nicht mit hinreichender Deutlichkeit „ein sich auf die zivilrechtliche Ordnung erstreckender Regelungsplan entnommen werden (kann), der den durch das Bußgeld entstandenen Vermögensnachteil abschließend der Gesellschaft als Sanktionsadressatin zuweist und damit Regressansprüche der Gesellschaft gegen das Leitungsorgan zwingend ausschließt.

Der BGH erläutert dann, dass aber das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung des nationalen Rechts gebieten könne, weil das Bundeskartellamt das Bußgeld gegen die Klägerin auf Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützt hat. Der BGH stützt sich dabei u. a. auf die Rechtsprechung des EuGH dazu, dass die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese unionsrechtlich vorgeschriebenen Wirkungen könnten beeinträchtigt sein, „wenn sich die Gesellschaft von der Bußgeldlast durch einen vollständigen oder auch nur teilweisen Rückgriff auf das Leitungsorgan nach den Vorschriften der § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wirtschaftlich entlasten könnte.“ Mit aller Vorsicht kann daraus wohl der Schluss gezogen werden, dass der BGH bei „rein nationaler“ Betrachtung eine einschränkende Auslegung wohl nicht vorgenommen und sich mithin der Auffassung angeschlossen hätte, die eine Haftung des Unternehmensorgans für möglich erachtet.

Der BGH stellt dem EuGH schließlich folgende Frage:

„Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?

Schlussfolgerungen

Wie der BGH abschließend entscheiden wird, hängt natürlich von der Entscheidung des EuGH ab. Die Ausführungen des BGH in seinem Beschluss aber lassen vermuten, dass der BGH „an sich“ wohl eine Haftung der Unternehmensorgane gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG für möglich erachtet und jedenfalls nicht der Auffassung ist, ein auf diesen Vorschriften basierender Regress sei von vornherein unzulässig bzw. schon aus dem nationalem Recht zu entnehmenden Rechtsgründen ausgeschlossen.

Mehr zu dieser Thematik finden Sie auch im Aufsatz von CBH Partner Johannes Ristelhuber in der GmbHR (GmbHR 2024, 509), über den wir hier berichtet haben.

Die Entscheidungsgründe des BGH können hier im Volltext abgerufen werden.

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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