Aus Schaden wird man klug! Wirklich?

CBH-Partner Johannes Ristelhuber hat sich in Heft 10/2024 der GmbHR (GmbHR 2024, 509) mit der Frage beschäftigt, ob kartellrechtliche Bußgelder als Schaden gegenüber den verantwortlichen Organen einer Gesellschaft geltend gemacht werden können.

Das OLG Düsseldorf hat dies in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr verneint. Zur Begründung hat das OLG Düsseldorf im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sanktionswirkung entfiele, wenn die betroffene Gesellschaft das Bußgeld an den oder die verantwortlichen Geschäftsleiter „weiterreiche“. Zudem läge ein Fall der Doppel-Bebußung vor, weil den Geschäftsleitern regelmäßig gesonderte Bußgelder auferlegt würden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
CBH-Partner Johannes Ristelhuber führt in seinem Aufsatz aus, dass die Gründe die Entscheidung nicht zu tragen vermögen, weil der Sanktionscharakter der Kartellbuße nur deren Bezahlung verlangt, nicht jedoch einen Schadenersatzanspruch gegen denjenigen ausschließt, der den Schaden verursacht hat. Zudem wird die Kartellbuße gegen das Unternehmen nicht „weitergereicht“, sondern bildet nur einen von mehreren möglichen Komponenten des Schadens.

Zurück
Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

ZUM PROFIL