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EXPERTISE

  • Complex Litigation
  • D&O Versicherung
  • Gesellschaftsrecht
  • Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten
  • Handelsrecht
  • Immobilienfinanzierung
  • Insolvenzrecht
  • Mezzanine Finanzierungen
  • Schiedsverfahren
  • Vertragsrecht

VITA

Johannes Ristelhuber hat sein Studium und Referendariat in Köln, Aix/Marseille und London absolviert. Noch vor seinem Studium hat er eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann beim Gerling Konzern abgeschlossen.Im Jahre 1995 begann er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zunächst ausschließlich als Prozessanwalt beim Oberlandesgericht Köln. Im Jahre 2001 trat er als Partner bei CBH in Köln ein.Johannes Ristelhuber berät Gesellschaften, Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in allen Fragen der Organhaftung und des Gesellschaftsorganisationsrechts.Er ist zudem ein ausgewiesener Prozessanwalt und verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung vor den Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland. Als Prozessanwalt ist Johannes Ristelhuber auch der richtige Ansprechpartner bei Post-Merger und Gesellschafterstreitigkeiten sowie ausgesuchten Fragen des Handelsrechts. Zudem berät er Gläubiger und Schuldner in prozessrechtlichen Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern, u. a. in Anfechtungsprozessen. Schließlich hat er Erfahrung als Parteivertreter in nationalen (DIS, ad hoc) und internationalen (ICC) Schiedsverfahren.Johannes Ristelhuber kommentiert im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung u. a. das Kapitel über die Haftung von Geschäftsführer, Vorständen und Aufsichtsräten. Daneben hat er zahlreiche Publikationen verfasst und hält regelmäßig Vorträge sowohl Inhouse als auch in freien Fortbildungslehrgängen.Das JUVE-Handbuch weist Johannes Ristelhuber kontinuierlich als häufig empfohlenen Anwalt im Bereich Gesellschaftsrecht aus. Zudem zählt er gemäß Handelsblatt/Best Lawyers seit 2021 zu „Deutschlands Beste Anwälte“ für Gesellschaftsrecht.

Publikationen

  • Gläubigerinteresse versus Gesellschafterweisung – Das Weisungsrecht der Gesellschafter nach § 37 GmbHG im Lichte der Regelungen des StaRUG, NZI 2021, 417
  • Arbeitnehmer als Aufsichtsratsvorsitzende in kommunalen Unternehmen, NWVBl 2020, 315
  • Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Abschnitte „Organhaftung“ und „Sanierende Unternehmensübertragung“ 
  • Handbuch des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht, Abschnitte „Organhaftung“, „Umgang mit notleidenden Kreditforderungen“ und „Verwertung von Mobiliarsicherheiten“ 
  • Assies, Ristelhuber, Weis, Die Kundeninsolvenz in der Bankpraxis 
  • Direktvergaben an kommunale Aktiengesellschaften, Vergaberecht 2018, 99 
  • Die Entlastung der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG, GWR 2016, 247 
  • Information und Verschwiegenheit kommunaler Aufsichtsräte, NWVBl. 2016, 359 
  • Der Schiedsspruch im Insolvenzverfahren, ZInsO 2004, 427 
  • Sanierende Unternehmensübertragung und Fusionskontrolle, ZIP 2003, 369 
  • Die Verwertung von Grundbesitz im Insolvenzverfahren, ZInsO 2002, 864

News

Restrukturierungsverfahren der VARTA AG

Johannes Ristelhuber

Am heutigen 22.07.2024 hat die VARTA AG auf ihrer Website mitgeteilt, dass sie beim Amtsgericht Stuttgart die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens angezeigt hat. Bereits gestern ist dies vom Unternehmen angekündigt worden.

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Zahl der Insolvenzen im Mai 2024 erneut gestiegen

Johannes Ristelhuber

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai 2024 um 25,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im April 2024 hatte sie um 28,5 % gegenüber April 2023 zugenommen. Seit Juni 2023 bestehen damit nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ohne Ausnahme zweistellige Zuwachsraten im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten.

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Aus Schaden wird man klug! Wirklich?

Johannes Ristelhuber

CBH-Partner Johannes Ristelhuber hat sich in Heft 10/2024 der GmbHR (GmbHR 2024, 509) mit der Frage beschäftigt, ob kartellrechtliche Bußgelder als Schaden gegenüber den verantwortlichen Organen einer Gesellschaft geltend gemacht werden können.

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