Content Creator, Artists & Agenturen

Wir sind rechtlich an eurer Seite.
Bei allem, was ihr vorhabt.

Ihre Kanzlei für Content Creator, Artists & Agenturen

Rechtsberatung für Creator, Artists und Agenturen aus einer Hand.
Ob Kooperation, Kampagne, Vertrag, Abmahnung oder eine rechtliche Frage,
die mit eurem eigentlichen Business gar nichts zu tun hat: Wir kümmern uns um eure rechtlichen Themen
– umfassend, persönlich und mit einem Verständnis für eure Branche.

Content Creator & Artists

Ihr kümmert euch um euren Content. Wir uns um den Rest.

Als Creator oder Artist seid ihr längst nicht nur kreativ tätig – ihr seid Marke, Vertragspartner und Unternehmer zugleich. Damit kommen rechtliche Fragen, bei denen es auf schnelle, klare und praxisnahe Antworten ankommt.

Wir begleiten euch bei allem, was rechtlich relevant wird: von euren Kooperationen über Vertragsverhandlungen und Werbekennzeichnung bis zur Durchsetzung und Verteidigung eurer Rechte.

Und wenn ein rechtliches Thema einmal nichts mit Social Media, Content oder Kooperationen zu tun hat? Dann sind wir ebenfalls für euch da.

Agenturen

Eure Agentur. Unsere rechtliche Verantwortung.

Kampagnen, Kunden, Talents, Verträge, Nutzungsrechte und ständig neue Projekte: Im Agenturalltag entstehen rechtliche Fragen oft schneller, als man sie auf die lange Bank schieben kann.

Wir beraten Agenturen ganzheitlich und verstehen uns als rechtlicher Sparringspartner für euer Business. Von der Gestaltung und Verhandlung einzelner Verträge bis zur laufenden rechtlichen Begleitung eurer Agentur.

Dabei endet unsere Beratung nicht beim klassischen Agenturgeschäft. Ganz gleich, welches rechtliche Thema euch im Unternehmensalltag begegnet: Wir sind für euch da.

Was Content Creator, Artists & Agenturen wissen müssen

Bei Abmahnungen mit kurzer Frist erfolgt eine Rückmeldung innerhalb von 1 Werktag. Da Unterlassungserklärungen meist innerhalb von wenigen Tagen abgegeben werden müssen, priorisieren wir dringende Anfragen entsprechend.

Ja, die gesamte Mandatsbearbeitung von der Erstberatung bis zur Vertragsprüfung erfolgt digital per Telefon, Video-Call oder E-Mail. Ein persönlicher Termin in der Kanzlei ist optional möglich.

Die Kanzlei berät bundesweit unabhängig vom eigenen Standort, da die Zusammenarbeit überwiegend digital erfolgt.

Der Ablauf umfasst vier Schritte: Erstkontakt über das Kontaktformular, E-Mail oder Telefon, eine kurze Ersteinschätzung, die Mandatsübernahme nach Kostenklärung und anschließend die Bearbeitung des Anliegens durch den zuständigen Anwalt.

Unterschreiben Sie keine beigefügte Unterlassungserklärung, bevor diese anwaltlich geprüft wurde, und reagieren Sie nicht eigenständig gegenüber dem Absender. Senden Sie die Abmahnung zeitnah zu, damit Fristen und Erfolgsaussichten geprüft werden können. Häufig beträgt die Reaktionsfrist nur 7 bis 14 Tage.

Ja, grundsätzlich muss jede Kooperation mit werblichem Bezug gekennzeichnet werden, auch wenn keine Geldzahlung, sondern nur eine Sachleistung erfolgt ist. Nach § 5a UWG und den Plattformrichtlinien reicht bereits ein geldwerter Vorteil aus, um eine Kennzeichnungspflicht auszulösen.

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und Aufwand des Einzelfalls und werden vor Mandatsbeginn transparent mitgeteilt.

Ja, insbesondere bei Verträgen mit Exklusivitätsklauseln, umfangreicher Nutzungsrechteeinräumung oder Vertragsstrafen empfiehlt sich eine Prüfung vor Unterschrift. So lassen sich unklare Haftungsrisiken oder ungünstige Klauseln frühzeitig erkennen und nachverhandeln.

Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung verbleiben die Nutzungsrechte grundsätzlich beim Creator als Urheber des Inhalts. In der Praxis regeln Kooperationsverträge jedoch meist eine oft inhaltlich, zeitlich und/oder räumlich begrenzte Einräumung von Nutzungsrechten an den Auftraggeber, die vor Unterschrift genau geprüft werden sollte.

Die Kanzlei erstellt und prüft Kampagnen-, Agentur- und Lizenzverträge sowie AGB und Haftungsregelungen speziell für Agenturen im Bereich Creator- und Influencer-Marketing. Verträge werden dabei individuell auf das jeweilige Geschäftsmodell zugeschnitten.

Die Haftung hängt von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung zwischen Agentur, Creator und Auftraggeber ab und muss im Einzelfall geprüft werden. Klare vertragliche Regelungen zu Kennzeichnungspflichten und Verantwortlichkeiten reduzieren dieses Risiko bereits im Vorfeld erheblich.

Wichtig sind klare Regelungen zu Umfang, Dauer und Vergütung der Exklusivität sowie zu den Folgen bei Verstößen. Zu weit gefasste Exklusivklauseln bergen zudem das Risiko der Unwirksamkeit nach AGB-Recht, wenn sie den Creator unangemessen benachteiligen.

Ja, neben Einzelmandaten sind auch Rahmenvereinbarungen für wiederkehrenden Beratungsbedarf möglich, etwa bei regelmäßiger Vertragsprüfung für neue Kampagnen.

Ja, die Kanzlei unterstützt auch bei internationalen Kampagnenverträgen, insbesondere im Hinblick auf abweichende Kennzeichnungspflichten und wettbewerbsrechtliche Vorgaben in anderen Ländern. Bei komplexeren Sachverhalten erfolgt die Beratung in Abstimmung mit lokalen Partnerkanzleien, falls erforderlich.

Überzeugen Sie sich selbst von unserer arbeit

Unsere Mandanten nehmen in verschiedenen Bereichen und bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen
unsere Expertise in Anspruch. Einige unserer Projekte können Sie nachstehend entdecken:

Stadt Bochum

Rechtliche Beratung bei der Ausgliederung und Restrukturierung stadionbezogener Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Betrieb und Ausbau des Vonovia-Ruhrstadions. (Gesellschaftsrecht | Immobilienrecht | Beihilfenrecht)

Sportstätten Köln (KSS) – RheinEnergie Stadion

Stadion Beratung der KSS und mittelbar der Stadt Köln zur beihilfenrechtskonformen Finanzierung des RheinEnergie Stadions über Darlehen, Bürgschaften und Zuschüsse. (Beihilfenrecht | Kapitalmarktrecht)

games&leaves

Beratung von Profisportler-Netzwerk während der Karriere zu diversen Unternehmens-gründungen und -projekten, hier im Bereich Gaming.

Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA)

Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Absicherung und dem Ausbau des Markenportfolios. (Markenrecht)

Aktuelle Themen für Creator, Artists und Agenturen

 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, Social Media, Sportrecht

Stadionverbot für unerwünschte Vlogger

Steffen Weinberg, LL.M.
 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, News, Social Media

Wer bin ich? Landgericht Koblenz zur (begrenzten) Auskunftspflicht von Social-Media-Plattformen

Dr. Sascha Vander, LL.M.
 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, Social Media

KI-Training mit Social-Media Daten zulässig

Kjell Vogelsang
 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, Social Media

EuG – Bedeutung sozialer Medien bei der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke

Steffen Weinberg, LL.M.
 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, Social Media

Neues zum Influencer-Marketing: OLG Frankfurt verbietet getarnte Werbung auf Instagram

Britta Iris Lissner, LL.M.
 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, Social Media

Cathy Hummels gewinnt Influencer-Prozess vor dem LG München I

Prof. Dr. Ingo Jung
 | 
Geistiges Eigentum, Medien & IT, Social Media

Unzulässige Schleichwerbung auf Social-Media-Plattform Instagram

Wir beraten und unterstützen Sie, kontaktieren sie uns gerne

Kristin
Zimmermann
Rechtsanwältin | Associate
+49 221 95 190-82
k.zimmermann@cbh.de
Luisa
Ehrentraut
, LL.M.
Rechtsanwältin | Senior Associate
+49 221 95 190-75
l.ehrentraut@cbh.de
Steffen
Weinberg
, LL.M.
Rechtsanwalt | Associate
+49 221 95 190-60
s.weinberg@cbh.de