Mit Urteil vom 07.02.2024 – T-74/23 stärkte das EuG die Bedeutung von sozialen Medien im Kontext der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke.
Sachverhalt
Der Entscheidung des EuG lag ein Widerspruchsverfahren zweier Bildmarken beim EUIPO zugrunde. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens forderte die Widerspruchsabteilung die Widersprechende – anlässlich der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung – zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke auf. Dieser Aufforderung kam die Widersprechende innerhalb der gesetzten Frist nach. Allerdings wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Auch die eingelegte Beschwerde der Inhaberin der älteren Marke gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht nachgewiesen worden sei. Daraufhin erhob die Inhaberin der älteren Marke Klage beim EuG.
Entscheidung
Das EuG gelangte zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, soweit die Beschwerdekammer die eingelegte Beschwerde mit der Begründung zurückwies, dass die im Verfahren vor dem EUIPO vorgelegten Nachweise nicht geeignet seien, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke in der eingetragenen Form zu belegen. Die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie feststellte, dass die im Verfahren vor dem EUIPO zu den Akten gereichten Beweismittel nicht dazu geeignet seien, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke in der eingetragenen Form nachzuweisen.
Zu den Unterlagen, die die Ausführungen der Klägerin zum Nachweis der widerspruchsbegründenden Benutzung ergänzten, gehörten u. a. auch Auszüge aus den sozialen Medien der Klägerin (z. B. Facebook, Instagram, YouTube und Twitter), die u. a. die Benutzung der älteren Marke als solche in den sozialen Medien zeigten. Die Klägerin habe insoweit zu Recht gerügt, dass der Benutzung der älteren Marke in den sozialen Medien nicht genügend Gewicht beigemessen wurde.
In den Urteilsgründen führte das EuG im Hinblick auf die ernsthafte Benutzung einer Marke aus, dass insbesondere solche Praktiken zu berücksichtigen sind, die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig als sinnvoll angesehen werden, um Marktanteile für Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen. Im hiesigen Fall könne die Präsenz in den sozialen Medien demnach ein relevanter Faktor sein, da im Warensegment der Kosmetika soziale Medien üblicherweise zur Werbung für kosmetische Erzeugnisse und auch zum Verkauf dieser Waren eingesetzt werden.
Fazit
Die Entscheidung des EuG stärkt nicht nur die Bedeutung sozialer Medien im Kontext der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke, sondern verdeutlicht, dass die Relevanz je nach Wirtschaftszweig variieren kann. In der Praxis wird es darauf ankommen, sich dieser Schwankungen bewusst zu sein und vorab eine zutreffende Einschätzung vorzunehmen, die der jeweiligen Marktrelevanz sozialer Medien Rechnung trägt.