Wer bin ich? Landgericht Koblenz zur (begrenzten) Auskunftspflicht von Social-Media-Plattformen

Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattform Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen kann, wenn das Profil als Profilbild die Person zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert. Das Landgericht hat ein solches Auskunftsrecht verneint (Beschl. v. 25.8.2025 – 2 O 1/25).

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die beteiligte Diensteanbieterin gem. § 21 Abs. 3 TDDDG betreffend ein Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Beteiligte ist die Dienstanbieterin, die unter anderem die Social-Media-Plattform Instagram betreibt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram. Sie habe Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit einer gleichlautendenden Bezeichnung gebe, welches als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, welchen sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlich Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben.

Die Beteiligte sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Der Begriff „audiovisuell“ sei entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG weit auszulegen, wonach audiovisuelle Kommunikation als „Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton“ definier werden.

Die Antragstellerin beantragt, der Beteiligten zu erlauben und diese zu verpflichten, Ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden auch dessen Telefonnummer zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto zu erteilen. Die Beteiligte hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um audiovisuelle Inhalte i.S.d. § 21 Abs. 2 TDDDG.

Entscheidung

Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG seien nicht erfüllt. Danach dürfe der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang sei er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte.

Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meine audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spreche für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten nicht ein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden. Eine Begründung, wieso nur optisch wahrnehmbare Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt sein sollen, nur optisch wahrnehmbare Fotos aber doch, sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG überzeuge nicht. Zwar werde audiovisuelle Kommunikation in dieser Vorschrift zwar definiert als „jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung.“ Zum einen gehe aber explizit um eine „audiovisuelle Kommunikation“, nicht wie in § 21 Abs. 2 TDDDG nur um „audiovisuelle Inhalte“. Zum anderen stelle § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG seinerseits gerade auf „Sendungen oder nutzergenerierte Videos“ ab, enthalt also gegenüber § 21 Abs. 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits nach Ansichten des Gerichts wieder reine Fotos oder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Abs. 2 TDDDG eine Auslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG und damit eine erhebliche Erweiterung der zuvor bestehenden Auskunftsrechte und -pflichten beabsichtigt hätte.

Die Kammer stimme im Übrigen durchaus dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeige, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe der Kammer.

Anmerkung

Der Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist im Ergebnis ebenso zuzustimmen wie der vom Gericht geäußerten Kritik am begrenzten Anwendungsbereich von § 21 Abs. 2 TDDDG.

Das Landgericht Koblenz hat sich eingehend mit dem Begriff der audiovisuellen Inhalte gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG auseinandergesetzt und auch eine nach hiesiger Sicht zutreffende Abgrenzung zum Begriff der „audiovisuellen Kommunikation“ gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG vorgenommen. Kurzum: Ein Auskunftsanspruch gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG kommt nur für audiovisuelle Inhalte im engeren Sinne in Betracht; eine Ausdehnung auf reine Bilder, Texte oder Audionachrichten ist nicht vorgesehen.

Das Ergebnis scheint gleichwohl unbefriedigend, da Auskunftsansprüche Betroffener in einem relevanten Umfang schlicht ins Leere laufen. Ob eine Rechtsverletzung auf audiovisuellen Inhalten oder rein bildlichen Inhalten bzw. Audioinhalten beruht, dürfte für die meisten Betroffenen zweitrangig ist. Auf diesen Umstand verweist auch das Landgericht Koblenz und spricht sich für eine Ausdehnung von § 21 Abs. 2 TDDDG auf reine Bilder, Texte oder Audionachrichten aus. Eine solche Ausdehnung bzw. erweiternde Auslegung gibt der aktuelle Normtext allerdings nicht her, so dass – wie auch das Landgericht Koblenz zutreffend betont – der Gesetzgeber gefordert wäre.

Quelle: Landgericht Koblenz, https://lgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/zivilverfahren, Entscheidung „Wer bin ich?“ (Archiv 2025)

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Dr. Sascha Vander, LL.M.

Dr. Sascha Vander, LL.M.

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