Restrukturierungsverfahren der VARTA AG

Am heutigen 22.07.2024 hat die VARTA AG auf ihrer Website mitgeteilt, dass sie beim Amtsgericht Stuttgart die Durchführung eines StaRUG-Verfahrens angezeigt hat. Bereits gestern ist dies vom Unternehmen angekündigt worden.

Die Sanierung soll wohl durch zwei wesentliche Maßnahmen herbeigeführt werden: Einem Schuldenschnitt, mithin einem Verzicht der Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen, und einem Kapitalschnitt, d. h. der Herabsetzung des Grundkapitals auf „Null“ verbunden mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung zur Gewinnung neuer Investoren.

Damit läuft der Sanierungsplan, sollten sich die Berichte in der Presse bestätigen, auf eine faktische „Enteignung“ der bisherigen Aktionäre hinaus, und für diejenigen, die in Aktien des Unternehmens investiert haben, stellt sich die Frage: „Geht das?“ Die Antwort lautet: „Ja, das geht, aber ganz so einfach ist es auch nicht!“

Das Restrukturierungsverfahren bietet die Möglichkeit der Sanierung des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Wesentlicher Gestaltungsakt ist die Entwicklung eines Restrukturierungsplans, der den Weg der Sanierung beschreibt. Über den sog. „Gestaltenden Teil“ eines Restrukturierungsplans kann u. a. auch in die Rechte der Inhaber, hier also der Aktionäre, eingegriffen werden, u. a. auch über eine Kapitalherabsetzung auf „Null“ verbunden mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung. Der Restrukturierungsplan ist an die Regelungen zum Insolvenzplan angelehnt und bietet – wie dieser – nicht nur die Möglichkeit des Eingriffs in die Gläubigerrechte, sondern auch in diejenigen der Anteilsinhaber. Für die Kapitalherabsetzung und der gleichzeitigen Erhöhung bedarf es nicht einmal eines Beschlusses der Hauptversammlung. Vielmehr kann der Restrukturierungsplan diesen Beschluss „fingieren“. Allerdings wird die Praxis, bisherige Aktionäre bei der Kapitalerhöhung zugunsten eines Aktionärs auszuschließen, in der Literatur durchaus kritisch gesehen.

Der Restrukturierungsplan bedarf der Abstimmung, und zwar in Gruppen. Die bisherigen Anteilsinhaber bilden eine eigene Gruppe. In jeder Gruppe bedarf es einer Zustimmungsquote von mindestens 75 %. Wird die Mehrheit in der Gruppe der Anteilseigner (wie auch diejenige anderer Gruppen) allerdings nicht erreicht, kann (auch) die erforderliche Quote nach § 26 StaRUG unter bestimmten Voraussetzungen fingiert werden.

Sollten Sie von der angekündigten Maßnahme betroffen sein und Ihre Handlungsoptionen einmal prüfen lassen wollen, sprechen Sie uns gern an.

Mehr zu unserem Beratungsangebot für Gesellschaftsorgane und Gläubiger rund um die Themen Insolvenz und Sicherung von Rechten finden Sie hier.

Zurück
Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

ZUM PROFIL