ESG-Update: Wird das LkSG jetzt “abgeschafft“ oder nicht? Jein!

Am 29.08.2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den lang erwarteten Referentenentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vorgelegt (Bearbeitungsstand: 28.07.2025). Ziel ist, Unternehmen bis zur nationalen Umsetzung der EU-CSDDD zu entlasten. Im Koalitionsvertrag stand: „Darüber hinaus schaffen wir das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ab“ – und jetzt? Ist’s abgeschafft?

Kurzfassung: Die Berichtspflicht fällt weg, andere Pflichten bleiben bestehen

Der Entwurf reduziert (etwas) Verwaltungsaufwand, ändert aber nicht die materiellen Pflichten zur Achtung von Menschenrechten und Schutz der Umwelt in Lieferketten. Politischer Hintergrund war bzw. ist die anstehende Überführung der EU-Richtlinie (CSDDD) in deutsches Recht und die damit verbundene Forderung nach einer einheitlichen, vollzugsfreundlichen Übergangsregelung. Die Kernfrage für Unternehmen: Was an Pflichten fällt weg, was bleibt bestehen? Wo besteht weiterhin ein Bußgeld-/Vergaberisiko?

Der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfs

  • Wegfall der öffentlichen Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 – 4 LkSG): Unternehmen müssen künftig keinen jährlichen, öffentlich zugänglichen Bericht mehr erstellen und einreichen; die Streichung gilt rückwirkend für den Berichtszeitraum ab 2023.
  • Dokumentationspflicht bleibt: Die unternehmensinterne, fortlaufende Dokumentation der Sorgfaltspflichten und die Aufbewahrung für mindestens sieben Jahre bleiben erhalten.
  • Materielle Sorgfaltspflichten unverändert: Risikomanagement (§ 4), Risikoanalysen (§ 5), Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§ 6, § 7), Beschwerdeverfahren (§ 8) sowie Regelungen zu mittelbaren Zulieferern (§ 9) bleiben Pflicht.
  • Einschränkung der bußgeldbewährten Tatbestände: Bußgelder sollen künftig nur noch für besonders gravierende Pflichtverstöße verhängt werden — insbesondere das Unterlassen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, das Fehlen bzw. die Nichtumsetzung bestimmter Konzepte sowie das Nichtvorhalten eines Beschwerdeverfahrens.
  • Bußgeldrahmen: Der Entwurf nennt eine einheitliche Obergrenze von bis zu 800.000 € für Ordnungswidrigkeiten (§ 24 Abs. 2 Ref-E); für schwere Verstöße großer Unternehmen bleiben auch umsatzbezogene Sanktionen (bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in bestimmten Fällen) vorgesehen.
  • Folgeänderungen: Vorschriften über Einreichung und behördliche Berichtsprüfung (§§ 12, 13) entfallen; Rechenschaftsberichte der Behörde werden entsprechend angepasst.

Folgen für die dem LkSG unterfallenden Unternehmen (wenn der Entwurf so umgesetzt würde)

  1. Reduzierter Öffentlichkeitsaufwand, aber erhöhte Bedeutung interner Nachweise: Die Pflicht zur externen Berichterstattung entfällt; das entlastet Kommunikations- und Reporting-Ressourcen. Zugleich steigt die Bedeutung lückenloser interner Dokumentation: Im Falle behördlicher Prüfungen oder zivilrechtlicher Auseinandersetzungen sind Nachweise über Risikoanalysen, Entscheidungswege, Wirksamkeitsprüfungen und ergriffene Maßnahmen entscheidend.
  2. Compliance-Fokus verlagert sich auf Wirksamkeit: Behörden sollen Sanktionen künftig selektiver gegen besonders schwerwiegende Versäumnisse einsetzen. Praktische Konsequenz: Unternehmen müssen weniger auf formale Report-Produktion, dafür stärker auf die operative Wirksamkeit und zeitnahe Umsetzung von Präventions- und Abhilfeprozessen achten. Nachweisprozesse und Eskalationsketten sollten beibehalten bzw. gestärkt werden.
  3. Öffentliche Aufträge und Reputationsrisiken bleiben relevant: Auch ohne Berichtspflicht können bei rechtskräftigen Bußgeldern weiterhin Ausschlussrisiken bei öffentlichen Vergaben und erhebliche finanzielle Sanktionen bestehen — insbesondere für große Unternehmen mit hohen Umsätzen. Eine robuste Dokumentation und schnelle, dokumentierte Abhilfemaßnahmen sind daher wirtschaftlich wie rechtlich geboten.

Der Referentenentwurf mit Synopse des BMAS kann hier abgerufen werden.

Wichtig: Der Referentenentwurf ist die erste Stufe des Gesetzgebungsprozesses – ob das Gesetz am Ende tatsächlich so verabschiedet wird, bleibt also abzuwarten bzw. ist weiter zu beobachten. Wir halten Sie jedenfalls auf dem Laufenden!

Unsere Praxisgruppe ESG hat viel Erfahrung in der Beratung von Unternehmen zu ESG-bezogenen Themen, namentlich zum LkSG, zur CSRD, zur CSDDD und weiteren Vorschriften. Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gern an.

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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