Cristina Duplava
Die Annahme eines Vertragsangebots unter der im Fließtext beigefügten Bedingung, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüftes Aufmaß beizufügen ist, stellt gem. § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag dar. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung die Beifügung dieses Aufmaßes. So die Entscheidung des OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 09.02.2026 - 19 U 44/25.
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