Noël Lücker
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 23.03.2022 (Az. 9 WX 23/21) bestätigt, dass Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken gegen den Anbieter ein Anspruch auf Auskunft über bestimmte Kontaktdaten des Täters unmittelbar aus § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes („TTDSG“) zustehen kann. Insbesondere bekräftigte das Gericht, dass es neben § 21 Abs. 2 TTDSG keines gesonderten materiell-rechtlichen Anspruches bedürfe.
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