Dr. Jan Deuster
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum bleibt rechtlich anspruchsvoll – das zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG) gegen die Stadt München in bemerkenswerter Deutlichkeit (Urt. v. 04.02.2026 – M 28 K 23.147). Das VG ordnet das Aufstellen von Ladesäulen eindeutig dem Sondernutzungsrecht (Art. 18 BayStrWG) zu und erteilt der These einer „Zubehöreigenschaft“ eine klare Absage. Wer Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum errichten will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis, nicht aber eine Ausnahme nach § 46 StVO. Diese Aussagen werden auch bundesweit Relevanz für das Straßenrecht anderer Bundesländer haben.
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