Mit Urteil vom 28.05.2026 (Az.: 26 O 869/26) hat das Landgericht München I entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber für die Inhalte von Ausgaben des von ihm angebotenen KI-Systems haftet.
Der Fall
Die Verfügungsklägerinnen, ein Verlagshaus und ein mit ihm verbundenes Unternehmen, nehmen die Verfügungsbeklagte, Betreiberin der Suchmaschine Google, auf Unterlassung bestimmter KI-generierter Suchergebnisdarstellungen in Anspruch. Die Suchmaschine zeigt neben klassischen Suchergebnissen auch eine Funktion „Übersicht mit KI“, die Inhalte automatisiert erzeugt und anzeigt sowie mit Verweisen auf Drittquellen versieht.
Im Streitfall enthielten die Inhalte Rechtsverletzungen zu Lasten der Verfügungsklägerinnen. Die Betreiberin der Suchmaschine, hier als Anbieterin eines KI-Systems, beruft sich darauf, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Sie vertritt die Ansicht, für Suchergebnisse, die sie über ihre Suchmaschine anzeige, nicht zu haften, solange keine positive Kenntnis von Rechtsverletzungen bestehe. Diese Rechtslage sei auch auf mittels KI generierte Inhalte anwendbar, da diese vorliegend nur Suchtreffer zusammenfassen würden.
Die Rechtslage
Das Gericht gab den Anträgen, überwiegend, statt. Die Verfügungsbeklagte wurde als sogenannte unmittelbare Störerin verurteilt.
Der unmittelbare Störer ist eine Person, die durch ihr eigenes Verhalten direkt und kausal eine Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts verursacht. Sie haftet daher grundsätzlich selbst für die Rechtsverletzung, weil diese unmittelbar auf ihr Handeln zurückzuführen ist.
Ein Suchmaschinenbetreiber ist hingegen regelmäßig kein unmittelbarer Störer, weil er die rechtsverletzende Information nicht selbst erstellt, sondern lediglich fremde Inhalte automatisiert auffindbar macht bzw. darstellt. Die Rechtsverletzung geht daher primär auf den ursprünglichen Inhalteanbieter zurück, während dem Suchmaschinenbetreiber höchstens eine mittelbare Mitwirkung zugerechnet wird. Im Ergebnis haftet der Suchmaschinenbetreiber deshalb erst nach positiver Kenntnis, auch „notice-and-takedown-Verfahren“ genannt.
Das Gericht entschied, dass sich die Verfügungsbeklagte die rechtsverletzenden Inhalte der KI-Funktion zu Eigen gemacht habe. Es handele sich vorliegend gerade nicht um bloß wiedergegebene Informationen Dritter. Das Gericht stützt sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 und zitiert wörtlich „Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist.“
Bei der Beurteilung berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die KI-Inhalte, namentlich „Äußerungen“ lieferte, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden. Daneben sah das Gericht als relevant an, dass das äußere Erscheinungsbild die Inhalte als eigene Inhalte der Verfügungsbeklagten erscheinen lasse.
Zuletzt nahm das Gericht noch eine inhaltliche Bewertung vor dahingehend, dass die streitbefangene KI-Funktion für die Nutzung des Internets nicht erforderlich sei, sondern lediglich nützlich sein könne. Dieser Aspekt ist relevant für das (Nicht-)Vorliegen von Prüfpflichten unter dem Aspekt der Zumutbarkeit von Verhaltensplichten
Die Besonderheiten
Die KI-Funktion produzierte Inhalte, die auf Webseiten Dritter gar nicht zu finden waren. Zutreffend wies das Gericht darauf hin, dass eine Nicht-Haftung als KI-Anbieter zu einer Schutzlücke führen würde: Wenn Dritte die streitbefangenen Äußerungen nicht vorgenommen haben, können sie auch nicht in Anspruch genommen werden. Wenn dann auch der KI-Anbieter nicht haftet, dürften rechtsverletzende Äußerungen weiterhin veröffentlicht werden.
Die Folgen
Die Folgen des Urteils versprechen interessant zu werden. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof getragen werden wird.
Vorliegend hat das Gericht mit beachtlichen Argumenten einen Pflock eingeschlagen zugunsten der Haftung für KI-generierte Inhalte.
Die praktische Reichweite dürfte groß sein. Es steht zu erwarten, dass sich alle Unternehmen, die KI-Ausgaben verwenden, sei es über Chatbots, Kaufempfehlungen, Tarifberatung u.v.m., mit dieser Haftung auseinandersetzen werden.
In Betracht kommen alle Arten von Äußerungen, die Rechtsverletzungen verursachen können, also Verletzungen von Namens- und Markenrechte, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechten, Urheberrecht u.s.w.
Realistisch ist zu erwarten, dass durch die Rechtsprechung eine ähnliche Ausdifferenzierung des Störerbegriffs stattfinden wird, wie sie heute bei der Haftung für Inhalte Dritter vorliegt.
Urteil des LG München I vom 28.05.2026
Urteil des BGH vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 „zu Eigen machen“
Siehe auch LG Kiel, Urteil vom 29.02.2024 – 6 O 151/23 zur Haftung für KI-generierte Inhalte
