Franziska Anneken
Im Zusammenhang mit der Eintragung von Duftmarken besteht das Problem in der mangelnden Darstellbarkeit und der eindeutigen Bestimmbarkeit eines Geruchs. Dies zeigt auch ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichts auf (BPatG, Beschluss vom 20.09.2023, Az. 29 W (pat) 515/21 - Nektar von Besenheideblüten).
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