Friederike Schmidt
Anfang Mai hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es beim Zugang von Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis gibt. Das bedeutet, dass beim Einwurf-Einschreiben der Zugang nicht bewiesen werden kann und diese deshalb nicht für die Zustellung von wichtigen Dokumenten wie Kündigungen, Abmahnungen oder - wie im entschiedenen Fall - Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) taugen.
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