Elvan Metin-Gürsel
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 10.11.2021 entschieden, dass eine mündlich erklärte Kündigung in einem VOB-Vertrag unwirksam ist, jedoch eine formunwirksame Kündigungserklärung in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden kann, wenn es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei entspricht. Eine Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers gegen die Art der Ausführung und die Ablehnung der Gewährleistung insoweit, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
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