Anfang Mai hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es beim Zugang von Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis gibt. Das bedeutet, dass beim Einwurf-Einschreiben der Zugang nicht bewiesen werden kann und diese deshalb nicht für die Zustellung von wichtigen Dokumenten wie Kündigungen, Abmahnungen oder - wie im entschiedenen Fall - Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) taugen.
Der Fall
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger bestritt den Zugang der Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM), die die Beklagte als Einwurf-Einschreiben verschickt hatte. Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 3. Juli 2024 – 13 Ca 225/23) sowie das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24) stellten fest, dass die Kündigung jedenfalls unverhältnismäßig gewesen sei, da die Beklagte dafür beweisfällig geblieben sei, dass sie dem Kläger die Teilnahme am bEM angeboten habe. Es streite kein Beweis des ersten Anscheins (prima facie Beweis) für die Zustellung; ein solcher sei beim Einwurf-Einschreiben bei Vorlage des Ein- und einer Reproduktion des Auslieferungsbeleges nicht anzunehmen.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamburg begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Deutsche Post im Vergleich zu älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage des Anscheinsbeweises beim Einwurf-Einschreiben (BGH, Urteil vom 27.09.20216 – II ZR 299/15), die diesen bejaht hatten, das Zustellverfahren geändert und digitalisiert habe. Während im alten Verfahren das sog. „Peel Off Label“ von der Sendung abgezogen und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg geklebt worden sei, werde nun nur noch der Strichcode auf der Sendung mit einem Handscanner vom Postangestellten gescannt, auf dem Display mit seiner Unterschrift bestätigt und die Sendung in den Hausbriefkasten eingeworfen. Auf dem Zustellbeleg seien lediglich die Art der Sendung, die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst. Weder die Adresse noch die Zeit der Zustellung würden erfasst. Außerdem enthalte der Zustellbeleg folgenden Satz: „Ich habe die o. g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“
Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg erhöhe der Wechsel vom Peel Off Etikett zum Scanvorgang die Wahrscheinlichkeit eines Fehlwurfs. Außerdem sei nach der Gestaltung des Zustellbelegs unklar, welcher konkrete Geschehensablauf genau dokumentiert werden soll. Das würde einen Gegenbeweis für den Empfänger praktisch unmöglich machen. Die Annahme eines Anscheinsbeweises, der grundsätzlich bei typischen Geschehensabläufen eingreife, sei nicht gerechtfertigt. Im Falle des Einwurf-Einschreibens liege nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine sichere Zustellung vor.
Dieser Einschätzung schloss sich das Bundesarbeitsgericht nun an. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Das Fazit
Die vorliegende Entscheidung macht es endgültig: Eine Zustellung mit der Deutschen Post in wichtigen Fällen ist unter keinen Umständen anzuraten. Auch das – zwar vom Landesarbeitsgericht Hamburg angesprochene – Übergabeeinschreiben ist keine gangbare Alternative, da die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt wird. Wird der Empfänger nicht angetroffen, ist die Sendung nicht zugegangen und wird bei der Post zur Abholung aufbewahrt. Der Empfänger kann die Sendung also erheblich verzögern oder, wenn er behauptet keine Benachrichtigung erhalten zu haben, vollständig unterbinden.
Als einziger Weg bleibt deshalb für Arbeitgeber die Zustellung per Boten. Dabei ist zu beachten, dass sowohl Bote als auch der bestenfalls hinzuzuziehende Zeuge den Inhalt des Schreibens kennen, wobei Verschwiegenheitspflichten zu beachten sind. Sowohl das Einlegen in den Umschlag als auch die Zustellung durch Übergabe oder, falls diese nicht möglich ist, durch Einwurf, sollten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen dokumentiert werden. Wird das Schreiben eingeworfen, sollte dieser Vorgang zusätzlich per Foto oder Video dokumentiert werden. Erfolgt eine Zustellung durch einen Kurierdienst ist besonders im Rahmen der Kuvertierung und der Übergabe des verschlossenen Umschlags an den Boten Sorgfalt bei der Dokumentation erforderlich.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Abläufe entsprechend der neuen Rechtsprechung umzustellen.
