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EXPERTISE

  • Arbeitsrecht
  • Kündigungsschutz
  • Schwerbehindertenrecht
  • Sozialversicherungsrecht

VITA

Friederike Schmidt studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht und absolvierte Praktika in einer großen Wirtschaftskanzlei, in der Rechtsabteilung des Landschaftsverbands Rheinland sowie am Arbeitsgericht Bonn. Zwischen Studium und Referendariat war sie unter anderem als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Soziale Arbeit und Sozialpolitik der Universität Duisburg-Essen im Bereich des Sozialrechts für Sozialarbeiter:innen tätig und leitete dort auch eigene Lehrveranstaltungen. Ihr Referendariat absolvierte sie am Landgericht Köln. Im Anschluss war sie in einer renommierten, hochspezialisierten Einzelkanzlei im Arbeits- und Sozial(versicherungs)recht tätig.

Seit Juli 2024 ist Friederike Schmidt bei CBH in der Praxisgruppe „Arbeitsrecht“ tätig und vertritt gerichtlich und außergerichtlich mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht und an der Schnittstelle zum Sozialrecht.

News

Präventionsverfahren auch während der Probezeit

Bettina Schmidt / Friederike Schmidt

Auch innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das entschied nun auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.09.2024 – 6 SLa 76/24, bisher nur als Pressemitteilung) – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es soll jedoch eine Beweiserleichterung für Arbeitgeber gelten, um eine Wartezeitkündigung gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.

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Duschen als bezahlte Arbeitszeit?

Friederike Schmidt

Innerbetriebliche Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein; das wurde bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden (zuletzt BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17). Jetzt hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das auch für Körperreinigungszeiten – also Duschen und Waschen - gilt (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23). Die Antwort lautet, es kommt drauf an.

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Ohne Prävention – keine wirksame Probezeitkündigung

Friederike Schmidt / Bettina Schmidt

Arbeitgeber sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses – und damit auch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG – verpflichtet, bei schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, so entschied das Arbeitsgericht Köln (20.12.2023 – 18 Ca 3954/23) in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14).

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