Arbeitsunfall: Sturz auf nassem Boden beim Kaffeeholen

Ein Unfall kann auch bei einer privaten Verrichtung wie dem Kaffeeholen einen Arbeitsunfall darstellen, wenn sich dabei eine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht, der der Beschäftigte durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist. Kaffeeholen an sich, so stellt das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24.09.2025 – B 2 U 11/23 R) klar, fällt zunächst einmal nicht unter den Schutz der Unfallversicherung, weil Kaffee (obwohl das aus der Laiensphäre wenig nachvollziehbar scheint) anders als Essen und Trinken während der Arbeitszeit, nicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erhalten soll.

Der Fall

Die Klägerin ist Verwaltungsangestellte in einem Finanzamt. Sie ging am Unfalltag gegen 15:30 Uhr – wie üblich – in die Kantine, um sich an einem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee zu holen, den sie anschließend am Arbeitsplatz trinken wollte. Dabei rutschte sie – trotz des vom beauftragten Reinigungsunternehmen aufgestellten Warnschildes – auf dem kurz zuvor feucht gewischten und noch nassen Boden der Kantine aus. Sie stürzte und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu.

Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Kaffeeholen eine private Verrichtung sei und der Kantinenraum nicht zum versicherten Bereich gehöre. Das Sozialgericht schloss sich dieser Argumentation an und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht gab der Klägerin dagegen mit der Begründung Recht, die beabsichtigte Nahrungsaufnahme habe der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit gedient und Ausgangs- sowie Zielpunkt des Weges seien durch die notwendige Anwesenheit im Betrieb geprägt. Die Revision der Unfallkasse blieb vor dem BSG ohne Erfolg; das Ereignis wurde als Arbeitsunfall anerkannt.

Die Entscheidung

Anders als die Vorinstanz (wir berichteten hier) ordnet das BSG das Kaffeeholen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit ein und nicht als Tätigkeit, die der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit diene. Für die Einordnung als Arbeitsunfall sei entscheidend, ob die konkrete Verrichtung im Unfallzeitpunkt der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist. Maßgeblich sei die objektivierte Handlungstendenz. Kaffee sei regelmäßig ein Genussmittel, dessen Konsum zur Fortsetzung der Arbeit nicht ausnahmsweise zwingend erforderlich ist. Eine bloß mittelbare Steigerung des Wohlbefindens genüge für den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht. Die Klägerin handelte aus Gewohnheit, so dass der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis fehle.

Dass das BSG dennoch Versicherungsschutz bejaht, beruht auf der Realisierung einer besonderen Betriebsgefahr als weiterem Zurechnungsansatz. Der Senat stellt klar, dass die objektivierte Handlungstendenz zwar ein tragendes, aber nicht das einzige Wertungskriterium sei. Bei Unfällen während eigenwirtschaftlicher Verrichtungen reiche die private Ausgangslage allein nicht für den Ausschluss; erforderlich sei vielmehr, dass sich das Unfallgeschehen nicht lediglich als Verwirklichung eines allgemeinen Alltagsrisikos darstelle, sondern dass eine spezifische Gefahr aus dem betrieblichen Verantwortungsbereich rechtlich wesentlich mitgewirkt habe.

Trotz der eigenwirtschaftlichen Ausgangslage bejaht das BSG den Versicherungsschutz ausnahmsweise, weil sich eine besondere betriebliche Gefahr rechtlich wesentlich verwirklicht habe. Der Sozialraum sei der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen; dies umfasse auch die Organisation der Reinigung durch ein beauftragtes Unternehmen. Der nass gewischte Boden begründe ein betriebseigentümliches Gefahrenpotential, das sich im Sturz realisiert habe. Ein Warnschild ändere an dieser Risikozurechnung nicht zwingend etwas. Stelle der Arbeitgeber Sozialräume zur Verfügung, so trägt er auch die Verantwortung für die Verhältnisse in diesen Räumen. Zugleich betont der Senat, dass damit kein allgemeiner „Betriebsbann“ im Sinne eines räumlichen Bannkreises verbunden sei. Nicht jede eigenwirtschaftliche Tätigkeit falle durch die räumliche und zeitliche Nähe zur betrieblichen Tätigkeit unter den Versicherungsschutz.

Zudem stellt das BSG klar, dass Türen innerhalb eines Betriebsgebäudes keine generelle Abgrenzungsfunktion hätten. Soweit der Senat bei Wegen nach § 8 Abs. 2 SGB VII aus Gründen der Rechtssicherheit an die Außentür als Zäsur anknüpft (BSG, Urt. v. 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R, NZM 2022, 991 m. w. N.), lässt sich diese Betrachtung nicht auf Betriebswege nach § 8 Abs. 1 SGB VII übertragen.

Das Fazit

Aus der Entscheidung geht nicht eindeutig hervor, warum sich in frisch gewischtem Boden ein betriebseigentümliches Gefahrenpotenzial verbergen soll. Auch die Argumentation, die Klägerin sei derartigen Verhältnissen sonst nicht vergleichbar ausgesetzt, bringt nicht mehr Klarheit, denn nasse Fußböden sind überall im täglichen Leben anzutreffen und es drängt sich nicht auf, diese als betriebsspezifisch zu kategorisieren. Gewischt wird an Bahnhöfen, Flughäfen, in Badezimmern, Toiletten ob privat oder dienstlich, in Restaurants, die Liste ließe sich endlos weiterführen. Es besteht deshalb weiterhin Unklarheit darüber, was eine besondere Betriebsgefahr charakterisieren soll. Auch wenn Kaffeeholen aufgrund der Handlungstendenz als eigenwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird, bleibt es hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einer Prüfung im Einzelfall.

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Friederike Schmidt

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