Ein Arbeitgeber kann das Mitbringen von Hunden zur Arbeit aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung auch dann untersagen, wenn er es vorher jahrelang geduldet hatte, dass Mitarbeiter ihre vierbeinigen Freunde mit zur Arbeit nehmen. Ist im Arbeitsvertrag das Mitbringen von Tieren nicht erlaubt, so ändert daran auch eine Duldung nichts, denn diese stellt gerade keine Erlaubnis dar, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 8 GLa 5/25). Eine betriebliche Übung scheidet ebenfalls aus, da von einer solchen mehrere Mitarbeiter betroffen sein müssten.
Der Fall
Eine Hundebesitzerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Mitnahme ihrer Hündin während ihrer Arbeitszeiten an ihrem Arbeitsplatz bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. Sie ist seit 2013 als Aufsicht in einer Spielhalle im Schichtdienst beschäftigt, seit 2019 bringt sie ihre Hündin regelmäßig mit zur Arbeit. Laut der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung sind Haustiere in der Spielhalle verboten. Trotzdem wurde die Mitnahme ihrer Hündin zur Arbeit von verschiedenen Vorgesetzten über Jahre geduldet – erlaubt wurde ihr die Mitnahme jedoch nie. Nach einem weiteren Wechsel wurde jedoch das Mitbringen der Hündin unter Berufung auf die Stellenbeschreibung untersagt.
Die Entscheidung
Nachdem das LAG Düsseldorf (Az.: 8 GLa 5/25) in einem Rechtsgespräch mitgeteilt hatte, dass es keine guten Erfolgschancen sehe, schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass die Hündin noch etwa zwei weitere Monate mit zur Arbeit kommen dürfe. Dies solle gewährleisten, dass sie sich in dieser Zeit an die neue Betreuungssituation gewöhnen könne.
Aufgrund der eindeutigen Regelung im Arbeitsvertrag sah das Gericht für ein Ermessen keinen Raum. Zudem habe der Arbeitgeber die Mitnahme des Hundes zu keinem Zeitpunkt erlaubt. Für eine betriebliche Übung sei ebenfalls kein Raum, da dafür mehrere Beschäftigte betroffen sein müssten. Einen Anspruch, den Hund mit zur Arbeit zu nehmen, scheide deshalb aus.
Das Fazit
Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Arbeitsgerichte mit der Mitnahme von Hunden zur Arbeit beschäftigen. Unabhängig von der Frage, ob Hunde bei der Arbeit als zuträglich oder störend einzustufen sind, verbleibt die Entscheidung über die Zulässigkeit nach der Rechtsprechung letztendlich beim Arbeitgeber. Ob ein Hund bei der Arbeit erlaubt ist oder nicht, ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Gewerbeordnung umfasst (es sei denn bestimmte Sicherheits- oder Hygienevorschriften verbieten es ohnehin Tiere mit zur Arbeit zu bringen). Im Übrigen führt – wie im vorliegenden Fall – eine Duldung oder auch eine Zusage nicht zu einem Verzicht auf die künftige Ausübung des Weisungsrechts. Die Duldung von Hunden auf der Arbeitsstelle enthält keinen Bindungswillen, die Mitnahme auch in Zukunft zu gestatten. Ein Anspruch auf Mitnahme eines Hundes besteht deshalb – auch wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind – nicht aufgrund einer betrieblichen Übung. Gleichwohl muss die Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber billigem Ermessen entsprechen, d. h. es ist ein berechtigter Anlass erforderlich und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die auch die Interessen der übrigen Arbeitnehmer einzubeziehen sind; das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers diesen gegenüber. Sind andere Mitarbeiter allergisch, stört der Hund den Betriebsablauf oder haben Mitarbeiter Angst vor dem Hund (wobei es auf die objektive Gefährlichkeit nicht ankommt), so kann der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes widerrufen oder an besondere Voraussetzungen knüpfen. Duldet er jedoch die Mitnahme von Hunden lediglich bei einzelnen Mitarbeitern, so kann sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch der anderen Arbeitnehmer ergeben, ihren Hund auch mit zur Arbeit zu nehmen. Es bedarf dann eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Wird ein Hund ohne Erlaubnis mit zur Arbeit gebracht, kann das im schlimmsten Fall eine Abmahnung nach sich ziehen und bei beharrlicher Wiederholung sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.
Ausnahmen gelten, wenn es sich bei dem Hund um einen besonders ausgebildeten Behindertenbegleithund oder um einen Assistenzhund handelt, der zur rechtzeitigen Erkennung von bestimmten Krankheitssymptomen trainiert ist. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf Duldung des Tieres aus dem Anspruch auf Ermöglichung einer behindertengerechten, sicheren Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB IX) oder aus Gründen einer leidensgerechten, sicheren Arbeitserbringung ergeben.