Der BFH präzisiert die steuerbilanzielle Behandlung von Handgeldern im Profisport: Ablöse bleibt Anschaffungskosten der „Spielerlaubnis“, Handgelder sind dagegen regelmäßig sofort abzugsfähiger Aufwand – ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt ohne Rückzahlungsverpflichtung nicht in Betracht.
1. Hintergrund: Ablöse und Spielerlaubnis
Mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 33/23) befasst sich der BFH erneut mit Zahlungen im Profifußball. Bestätigt wird dabei die bisherige Linie:
- Zahlt ein Club im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Lizenzspielers eine Ablösesumme, ist diese als Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit („Spielerlaubnis“) zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
2. Kern der Entscheidung: Handgeld / Signing Fee
Im Mittelpunkt standen diesmal Handgelder („Signing Fees“), die der Club an Spieler für den Abschluss bzw. die Verlängerung von Arbeitsverträgen zahlt:
- einmalige Sonderzahlung „für den Abschluss des Vertrages“,
- keine (anteilige) Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Der BFH stellt dazu klar:
- Anschaffungs(neben)kosten nur ausnahmsweise
Handgelder können nur dann den Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts (insbesondere der Spielerlaubnis) zugerechnet werden, wenn sie funktional notwendiger Bestandteil der Erlangung dieses Wirtschaftsguts sind.
Ob dies im Einzelfall vorliegt – etwa bei Handgeldzahlungen im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers – hat das Finanzgericht anhand der konkreten Vertragsgestaltung zu prüfen. - Regelfall: Sofort abziehbarer Aufwand, kein aktiver RAP
Soweit eine Qualifikation als Anschaffungs(‑neben)kosten ausscheidet, sind Handgeldzahlungen beim Club als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt in der vom BFH entschiedenen Konstellation – einmalige Zahlung für den Vertragsabschluss ohne Rückzahlungsverpflichtung – nicht in Betracht.
3. Übertragbarkeit auf andere Arbeitgeber
Die Entscheidung betrifft den Profisport, die Grundsätze sind aber allgemein relevant:
- Dient eine Zahlung primär dem Abschluss eines Arbeitsvertrags, liegt regelmäßig laufender Aufwand vor.
- Eine zeitliche Abgrenzung über aktive RAP setzt eine deutlich zeitraumbezogene Gegenleistung voraus; eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung ist hierfür ein wesentliches Indiz.
In anderen Branchen (z. B. Banken, Beratungen, Gesundheitswesen, IT), in denen Einstellungs- oder Verbleibsprämien gezahlt werden, spricht bei vertraglicher Rückzahlungsverpflichtung viel für die Bildung eines aktiven RAP über die Mindestvertragsdauer. Fehlt eine solche Klausel, ist von sofort abziehbarem Aufwand auszugehen.
4. Lohnsteuerliche Einordnung
Für die Arbeitnehmerseite bleibt es bei der bestehenden Rechtsprechung:
- Handgelder, Signing Fees und ähnliche Einstellungsboni sind Arbeitslohn und als sonstige Bezüge im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610078
Gastautor: Jörg Schwenker, Steuerberater