Ali Artik
In seinem Urteil vom 06.03.2026 (Az.: 21 U 11/21) hat sich das Kammergericht mit der Wirksamkeit und Anwendung der Kündigung wegen Verzugs nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B, obwohl die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war, befasst. Die Kammer stellte zudem fest, dass der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast bei Streit über die rechtzeitige, vertragsgerechte Leistungserbringung zum Ablauf vertraglicher Ausführungsfristen trägt.
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