Wie sich die Selbständigkeit von Lehrkräften noch retten lässt

Update zum Newsletter vom 10.03.2025

Die Ausgangslage

Wie bereits im Newsletter vom 10.03.2025 berichtet, hatte der Gesetzgeber auf das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 28.06.2022 (Aktenzeichen: B 12 R 3/20) mit der Einführung einer Übergangsregelung in § 127 SGB IV zum 01.03.2025 reagiert, um den weiteren Einsatz selbstständiger Lehrkräfte im Zeitraum bis zum 31.12.2026 zu ermöglichen und den Bildungsträgern und Unternehmen in ihrer existenzbedrohenden Lage zu helfen. Stellt ein Versicherungsträger im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungs- oder Statusfeststellungsverfahrens fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt (§ 127 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Auch ohne die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung in einem der in Satz 1 genannten Verfahren tritt nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen zunächst bis zum 31.12.2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung ein.

Neue gesetzliche Regelung ab dem 23.04.2026

Diese Übergangsregelung in § 127 SGB IV ist nunmehr bis Ende 2027 verlängert worden (Art. 3 des 13. Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze, BGBl. I 2026 Nr. 107). Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 127 Abs. 1 SGB IV gelten die Lehrkräfte nunmehr sogar zeitlich befristet bis zum 31.12.2027 als Selbständige, sodass mangels Versicherungspflicht für Zeiten vor dem 01.01.2028 auch entsprechende Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger gegenüber Arbeitgebern von Lehrkräften nicht erhoben werden.

Urteil des BSG vom 13.11.2025

Inzwischen liegt auch ein erstes Urteil des BSG vom 13.11.2025 zur praktischen Anwendung des § 127 SGB IV vor (Aktenzeichen: B 12 BA 2/23 R), das einige der offenen Fragen zu § 127 SGB IV (vgl. dazu den Newsletter vom 10.03.2025) beantwortet hat.

Der klagende Arbeitgeber betrieb ein Unternehmen, das Trainingsdienstleistungen im Bereich der Pilotenausbildung und Lizenzierung von Piloten anbietet und beschäftigte neben vier festangestellten Mitarbeitern rund 300 Fluglehrer. Der freie Mitarbeiter, um den es im Urteil des BSG vom 13.11.2025 ging, war Flugkapitän und seit Juni 2016 als Trainer für Simulationsflüge tätig. Er hatte seine Ausbildungslizenzen auf eigene Kosten erworben, konnte seine Arbeitszeit durch die Mitteilung verfügbarer Tage nach freier Entscheidung einteilen und hatte auch bei den Simulationsflügen gewisse inhaltliche Gestaltungsspielräume.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte die Versicherungspflicht des freien Mitarbeiters aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der Sozialversicherung fest, da der freie Mitarbeiter nach den vom BSG im sog. „Herrenberg-Urteil“ vom 28.06.2022 entwickelten Kriterien in die Betriebsabläufe des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Beide Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren gab der freie Mitarbeiter eine Erklärung ab, dass die Parteien – wie sich schon aus dem Vertragstext ergebe – bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen seien und er insoweit „ausdrücklich i. S. d. § 127 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n. F.“ zustimme, dass eine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung frühestens ab dem 01.01.2027 eintreten kann.

Das BSG hat zwar ebenfalls eine abhängige Beschäftigung des Trainers iSv § 7 Abs. 1 SGB IV angenommen, was nach Auffassung des BSG auch durch die Neuregelung in § 127 SGB IV nicht ausgeschlossen ist, sondern gerade von § 127 SGB IV vorausgesetzt werde. Eine Versicherungs- und damit auch eine Beitragspflicht hat das BSG jedoch verneint, weil wegen des Suspensiveffektes des hier anwendbaren § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 eintrete (nach der gesetzlichen Neuregelung vom April 2026 sogar erst ab dem 01.01.2028).

Dem Wortlaut der Übergangsregelung in § 127 SGB IV ist nach Auffassung des BSG kein definierter Zeitpunkt der Feststellung der Beschäftigung zu entnehmen, sodass § 127 SGB IV auch für Altfälle gilt. Wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind, kann noch im Verwaltungs- oder Klageverfahren bis zur Revisionsinstanz eine Zustimmung zum Eintritt der Versicherungspflicht erst ab dem 01.01.2028 durch die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, erklärt werden.

In der Literatur wird sogar vertreten, dass die Übergangsregelung des § 127 SGB IV auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens bestandskräftiger Statusfeststellungsbescheide nach § 44 SGB X zu berücksichtigen sein soll. Eine solche Überprüfung von Statusfeststellungsbescheiden, gegen die kein Widerspruch oder keine Klage erhoben worden ist, ist im Sozialrecht gemäß § 44 SGB X jederzeit möglich und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 127 SGB IV können sogar zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Verjährung zurückgefordert werden. Das BSG hat in seiner Entscheidung die Frage, ob und inwieweit § 127 SGB IV auch in Verfahren nach § 44 SGB X zu berücksichtigen ist, allerdings ausdrücklich offengelassen.

Zudem hat das BSG in seinem Urteil vom 13.11.2025 klargestellt, dass § 127 Abs. 1 SGB IV weder eine besondere Form der Zustimmungserklärung noch eine Frist hierfür vorsieht. Im Gegensatz zu § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Zustimmung ohne Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch den Versicherungsträger) ist die Zustimmung im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 SGB IV auch nicht „gegenüber dem Vertragspartner“ zu erklären.

Das Fazit

§ 127 SGB IV gibt den im Bildungsbereich tätigen Unternehmen und Institutionen nunmehr sogar bis Ende 2027 Zeit, die Einsatzmodelle von Lehrkräften, Trainern, Dozenten und Referenten, rechtlich zu überprüfen und bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 31.12.2027 eine rechtssichere Gestaltung der Tätigkeit von freien Mitarbeitern im Aus- und Fortbildungsbereich zu finden. Bis dahin ist bei Zustimmung der Lehrkraft eine selbständige Lehrtätigkeit rechtlich möglich.

Sofern in Zustimmungserklärungen noch der 31.12.2026 als Enddatum enthalten ist, sollten diese Erklärungen entsprechend angepasst werden. Wir empfehlen auch, in der Vertragsgestaltung klar und eindeutig zu regeln, dass von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird. Es sollte stets eine schriftliche Zustimmungserklärung der Lehrkräfte eingeholt werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung zu legen ist. Wir beraten Sie gerne zu möglichen Gestaltungsmöglichkeiten.

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Bettina Schmidt

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